Eugen Paschukanis – Allgemeine Rechtslehre, Ware und Subjekt

Ware und Recht

Eugen Paschukanis

Jedes Rechtsverhältnis ist ein Verhältnis zwischen Subjekten. Das Subjekt ist das Atom der juristischen Theorie, deren einfachstes nicht weiter zerlegbares Element. Mit dem Subjekt beginnen wir denn auch unsere Analyse.

I. Rasumowski ist mit mir darin nicht einverstanden, daß die Analyse des Begriffs »Subjekt« zur Grundlage der Untersuchung der Rechtsform dienen muß. Ihm scheint diese Kategorie der entwickelten bürgerlichen Gesellschaft erstens zu kompliziert und zweitens für die vorhergehenden historischen Epochen nicht charakteristisch. Seiner Meinung nach sollte »die Entwicklung des für die ganze Klassengesellschaft grundlegenden Verhältnisses« als Ausgangspunkt dienen. Dieses aber sei, wie Marx in der Einleitung sagt, »der Besitz, der sich aus der faktischen Aneignung im weiteren zum juristischen Eigentum entwickelt« (Rasumowski 1925, 18). Indem er die Wege dieser Entwicklung aufzeigt, kommt jedoch Rasumowski selbst zum Ergebnis, daß das Privateigentum als solches erst im Entwicklungsprozeß Form annimmt, erst dort im modernen Sinne zum Privateigentum wird, und zwar nach Maßgabe dessen, wie weit dieses Eigentum nicht nur mit »der Möglichkeit ungehinderten Besitzes«, sondern auch mit der »Möglichkeit der Entäußerung« einhergeht (ebd., 114). Dies bedeutet aber auch, daß die Rechtsform in ihrer entfalteten Gestalt eben bürgerlich-kapitalistischen gesellschaftlichen Verhältnissen entspricht. Es ist klar, daß besondere Formen gesellschaftlicher Verhältnisse diese Verhältnisse selbst und die ihnen zugrundeliegenden Gesetze nicht aufheben. So ist die innerhalb einer gegebenen Gesellschaftsformation und durch deren Kräfte erfolgte An eignung eines Produkts eine grundlegende Tatsache oder, wenn man will, ein Grundgesetz. Aber die juristische Form des Privateigentums nimmt dieses Verhältnis erst auf einer bestimmten Entwicklungsstufe der Produktivkräfte und der mit dieser zusammenhängenden Arbeitsteilung an. Rasumowski glaubt, daß, wenn ich meiner Analyse den Begriff des Subjekts zugrunde lege, ich dadurch das Herrschafts- und Knechtschaftsverhältnis aus meiner Untersuchung eliminiere, während doch Besitz und Eigentum mit diesen Verhältnissen unlöslich verbunden sind. Es fällt mir gar nicht ein, diesen Zusammenhang zu bestreiten. Ich behaupte nur, daß das Eigentum nur als freie Verfügung auf dem Markte zur Grundlage der Rechtsform wird. Die Kategorie des Subjekts dient aber eben als allgemeinster Ausdruck dieser Freiheit. Was bedeutet zum Beispiel das juristische Eigentum an Grund und Boden?

Weiter nichts, (meint Marx, E. P.) als daß der Grundeigentümer mit dem Boden verfahren kann, wie jeder Warenbesitzer mit seiner Ware. (MEW 25, 629)

Andererseits verwandelt der Kapitalismus gerade dadurch den feudalen Grundbesitz in modernen Grundbesitz, daß er das Grundeigentum ganz von Herrschafts- und Knechtschaftsverhältnissen befreit. Der Sklave untersteht ganz seinem Herrn. Gerade aus diesem Grunde erfordert dieses Ausbeutungsverhältnis keine besondere juristische Formgebung. Der Lohnarbeiter tritt auf dem Markt als freier Verkäufer seiner Arbeitskraft auf, darum vermittelt sich das Verhältnis der kapitalistischen Ausbeutung in der juristischen Form des Vertrags. Ich glaube, diese Beispiele werden genügen, um die entscheidende Bedeutung der Kategorie des Subjekts bei der Analyse der Rechtsform darzutun.

Die idealistischen Rechtstheorien entwickeln den Begriff des Subjekts aus dieser oder jener allgemeinen Idee, das heißt auf rein spekulativem Wege.

Der Grundbegriff des Rechts ist die Freiheit… Der abstrakte Begriff der Freiheit ist: Möglichkeit, sich zu etwas zu bestimmen… Der Mensch ist Subjekt des Rechts darum, daß ihm jene Möglichkeit, sich zu bestimmen, zukommt, daß er einen Willen hat. (Puchta 1850, 4–9)

Siehe auch bei Hegel (1981, § 36):

Die Persönlichkeit enthält überhaupt die Rechtsfähigkeit und macht den Begriff und die selbst abstrakte Grundlage des abstrakten und daher formellen Rechtes aus. Das Rechtsgebot ist daher: sei eine Person und respektiere die anderen als Personen.

Und ferner (ebd., § 42):

Das von dem freien Geiste unmittelbar Verschiedene ist für ihn und an sich das Äußerliche überhaupt – eine Sache, ein Unfreies, Unpersönliches und Rechtloses.

Wir werden im weiteren sehen, in welchem Sinne diese Gegenüberstellung von Ding und Subjekt den Schlüssel zum Verständnis der Rechtsform liefert. Die dogmatische Jurisprudenz bedient sich demgegenüber dieses Begriffes von der formalen Seite. Für sie ist das Subjekt nichts weiter als ein »Mittel der juristischen Qualifizierung von Phänomenen vom Standpunkt ihrer Tauglichkeit oder Untauglichkeit zur Beteiligung am Rechtsverkehr« (Roshdestwenski 1913, 6). Die dogmatische Jurisprudenz stellt folglich die Frage überhaupt nicht, kraft welcher Ursachen sich der Mensch als zoologisches Individuum in ein juristisches Subjekt verwandelt hat. Sie geht vom Rechtsverkehr als von einer fertigen, von vornherein gegebenen Form aus.

Im Gegensatz dazu betrachtet die marxistische Theorie jede gesellschaftliche Form historisch. Sie stellt sich deshalb die Aufgabe, jene historisch gegebenen materiellen Bedingungen aufzuklären, die die eine oder andere Kategorie zu Realitäten gemacht haben. Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgemeinschaft oder des Verkehrs zwischen juristischen Subjekten sind von Marx selbst im 1. Band des Kapital festgestellt, allerdings nur nebenbei, in der Form ganz allgemeiner Hinweise. Diese Hinweise tragen jedoch zum Verständnis des juristischen Moments in den menschlichen Be

ziehungen viel mehr bei als irgendwelche vielbändigen Abhandlungen über allgemeine Rechtslehre. Die Analyse der Form des Subjekts folgt bei Marx unmittelbar aus der Analyse der Warenform. Die kapitalistische Gesellschaft ist vor allem eine Gesellschaft von Warenbesitzern. Dies bedeutet, daß die gesellschaftlichen Verhältnisse der Menschen im Produktionsprozeß eine dingliche Form in den Arbeitsprodukten annehmen und sich zueinander verhalten wie Werte. Die Ware ist ein Gegenstand, in dem die konkrete Mannigfaltigkeit der nützlichen Eigenschaften einfach zur dinglichen Hülle der abstrakten Eigenschaft des Wertes wird, der sich als die Fähigkeit äußert, in einem bestimmten Verhältnis gegen andere Waren sich austauschen zu lassen. Diese Eigenschaft äußert sich als etwas den Dingen selbst Innewohnendes, kraft einer Art Naturgesetzes, das hinter dem Rücken der Menschen von ihrem Willen ganz unabhängig wirkt.

Erwirbt aber die Ware ihren Wert unabhängig von dem Willen des produzierenden Subjekts, so setzt die Realisierung des Wertes im Austauschprozeß einen bewußten Willensakt des Warenbesitzers voraus, oder wie Marx sagt:

Die Waren können nicht selbst zu Markte gehen und sich nicht selbst austauschen. Wir müssen uns also nach ihren Hütern umsehen, den Warenbesitzern. Die Waren sind Dinge und daher widerstandslos gegen den Menschen. Wenn sie nicht willig, kann er Gewalt brauchen, in anderen Worten, sie nehmen. (MEW 23, 99)

Somit fordert der in den Arbeitsprodukten verdinglichte und sich in die Form einer elementaren Gesetzmäßigkeit kleidende gesellschaftliche Zusammenhang der Menschen im Produktionsprozeß zu seiner Realisierung ein besonderes Verhältnis der Menschen als Verfüger über Produkte, als Subjekte, deren »Wille in jenen Dingen haust«.

Daß die Güter Arbeit enthalten, ist eine ihnen innewohnende Eigenschaft; daß sie ausgetauscht werden können, eine zweite, die nur vom Willen ihrer Besitzer abhängt, und nur vorausgesetzt, daß sie apropriiert und veräußerlich sind. (Hilferding 1904, 54)

Darum wird der Mensch, zu gleicher Zeit als das Arbeitsprodukt Wareneigenschaft annimmt und Träger von Wert wird, zum juristischen Subjekt und zum Träger von Rec hten.1

Die Person, deren Wille als maßgebend erklärt ist, ist das Subjekt des Rechts. (Windscheid 1906, § 49)

Gleichzeitig damit zerfällt das gesellschaftliche Leben einerseits in eine Totalität spontan entstehender verdinglichter Verhältnisse (solche sind alle wirtschaftlichen Beziehungen: Preisniveau, Mehrwertrate, Profitrate usw.), – das heißt solcher Verhältnisse, in denen uns Menschen nicht mehr bedeuten als Dinge – und andererseits solcher Verhältnisse, in denen der Mensch nur bestimmt wird, indem er einem Ding gegenübergestellt wird, das heißt als Subjekt. Das letztere ist eben das Rechtsverhältnis. Es sind dies die beiden Grundformen, die sich prinzipiell voneinander unterscheiden, aber sich zugleich gegenseitig bedingen und miteinander aufs engste zusammenhängen. Der gesellschaftliche, in der Produktion wurzelnde Zusammenhang stellt sich gleichzeitig in zwei absurden Formen dar: als Warenwert und als die Fähigkeit des Menschen, Subjekt des Rechts zu sein.

Genau so wie die natürliche Mannigfaltigkeit der nützlichen Eigenschaften eines Produkts in der Ware nur als einfache Hülle des Wertes auftritt und die konkreten Arten menschlicher Arbeit sich in abstrakt menschliche Arbeit als Schöpferin von Werten auflösen, tritt die konkrete Mannigfaltigkeit des Verhältnisses zwischen Mensch und Ding als abstrakter Wille des Eigentümers auf und lösen sich alle konkreten Besonderheiten, die den einen Vertreter der Gattung homo sapiens von dem anderen unterscheiden, in der Abstraktion des Menschen überhaupt, des Menschen als juristischen Subjekts auf.

Wenn das Ding ökonomisch den Menschen beherrscht, weil es als Ware ein gesellschaftliches Verhältnis verdinglicht, das dem Menschen nicht unterworfen ist, so herrscht juristisch der Mensch über die Sache, weil er in seiner Eigenschaft als Besitzer und Eigentümer selbst nur zur Verkörperung des abstrakten unper sönlichen Rechtssubjekts, des Reinprodukts gesellschaftlicher Verhältnisse wird. Mit den Worten Marx’ ausgedrückt:

Um diese Dinge als Ware aufeinander zu beziehen, müssen die Warengüter sich zueinander als Personen verhalten, deren Willen in jenen Dingen haust, so daß der eine nur mit dem Willen des anderen, also jeder nur vermittels eines, beiden gemeinsamen Willensaktes sich die fremde Ware aneignet, indem er die eigene veräußert. Sie müssen sich daher wechselseitig als Privateigentümer anerkennen. (MEW 23, 99)

Es ist selbstverständlich, daß sich die historische Entwicklung des Eigentums als Rechtsinstituts mit all den verschiedenen Methoden des Erwerbs und des Schutzes von Eigentum, mit all den Modifikationen bezüglich der verschiedenen Objekte usw. sich bei weitem nicht so wohlgeordnet und konsequent vollzogen hat, wie die oben angeführte logische Deduktion. Aber nur diese Deduktion deckt den allgemeinen Sinn des historischen Prozesses vor uns auf.

Nachdem er in eine sklavische Abhängigkeit von den hinter seinem Rücken in der Gestalt des Wertgesetzes entstehenden ökonomischen Verhältnisses geraten ist, erhält das wirtschaftende Subjekt, sozusagen als Entschädigung, nunmehr als juristisches Subjekt eine seltene Gabe: den juristisch unterstellten Willen, der ihn unter den anderen Warenbesitzern – solchen wie er selbst es ist – absolut frei und gleich macht. »Alle sollen frei sein und keiner soll die Freiheit des anderen stö-

ren … Jeder besitzt seinen Körper als freies Werkzeug seines Willens.« (Fichte 1912, 10)

Dies ist das Axiom, von dem die Theoretiker des Naturrechts ausgehen. Und diese Idee der Isoliertheit, des In-Sich-Abgeschlossenseins der menschlichen Persönlichkeit, dieser »natürliche Zustand«, aus dem der »Widerstreit der Freiheit ins Unendliche« folgt, entspricht vollkommen der warenmäßigen Produktion, in der die Produzenten formell voneinander unabhängig und außer durch die künstlich geschaffene Rechtsordnung durch nichts miteinander verbunden sind. Dieser rechtliche Zustand selbst oder, um die Worte desselben Verfassers zu gebrauchen,

die gleichzeitige Existenz vieler freier Geschöpfe, die alle frei sein sollen und bei denen die Freiheit des einen nicht die Freiheit des anderen stören soll,

ist nichts anderes als der idealisierte, in die Wolkenhöhen der philosophischen Abstraktion versetzte, von der rohen Empirie befreite Markt, auf dem sich die unabhängigen Produzenten treffen; denn, wie uns ein anderer Philosoph lehrt

im Handelsgeschäft tun beide Parteien, was sie wollen, und beanspruchen keine größere Freiheit, als sie selbst den anderen gewähren (Spencer 1851, Cap. 13).

Die zunehmende Arbeitsteilung, die Erleichterungen des Verkehrs und die daraus folgende Entwicklung des Austausches machen den Wert zur ökonomischen Kategorie, das heißt zur Verkörperung der über dem Individuum stehenden gesellschaftlichen Produktionsverhältnisse. Dazu ist aber nötig, daß die einzelnen zufälligen Tauschakte sich in eine ausgedehnte systematische Warenzirkulation verwandeln. Auf dieser Entwicklungsstufe löst sich der Wert von der zufälligen Wertung los, verliert seinen Charakter als ein Phänomen der individuellen Psyche und gewinnt objektive ökonomische Bedeutung. Ebenso sind reale Bedingungen dazu erforderlich, damit der Mensch sich aus einem zoologischen Individuum in ein abstraktes und unpersönliches Rechtssubjekt, in die juristische Person verwandelt. Diese realen Bedingungen bestehen in der Verdichtung der gesellschaftlichen Zusammenhänge und in der wachsenden Macht der sozialen Organisation, das heißt der Klassenorganisation, die ihr Maximum in dem »wohlgeordneten« bürgerlichen Staat erreicht. Hier löst sich die Fähigkeit, Rechtssubjekt zu sein, endgültig von der lebendigen konkreten Persönlichkeit los, hört auf, eine Funktion ihres wirksamen bewußten Willens zu sein und wird zur rein gesellschaftlichen Eigenschaft. Die Handlungsfähigkeit abstrahiert sich von der Rechtsfähigkeit, das juristische Subjekt bekommt einen Doppelgänger in der Gestalt des Stellvertreters und gewinnt selbst die Bedeutung eines mathematischen Punktes, eines Zentrums, in dem eine gewisse Summe von Rechten konzentriert ist.

Dementsprechend hört das bürgerliche kapitalistische Eigentum auf, ein labiler, schwankender, rein faktischer Besitz zu sein, der jeden Augenblick angefochten werden kann und mit der Waffe in der Hand verteidigt werden muß. Es verwandelt sich in ein absolutes, unverrückbares Recht, das der Sache überall nachfolgt, wohin sie nur vom Zufall verschlagen wird, und das, seitdem die bürgerliche Zivilisation ihre Herrschaft auf die ganze Erdkugel ausgedehnt hat, überall in der Welt durch Gesetze, Polizei und Gerichte geschützt wird.2

Auf dieser Entwicklungsstufe beginnt die sogenannte Willenstheorie der subjektiven Rechte, der Wirklichkeit nicht entsprechend zu scheinen (Dernburg 1902, § 39). Man zieht es vor, das Recht im subjektiven Sinne zu definieren, als »Anteil an den Lebensgütern, welchen der allgemeine Wille als einer Person zukommend anerkennt und ihr gewährleistet«. Dabei ist die Fähigkeit, zu wünschen und zu handeln, bei dieser Person durchaus nicht erforderlich. Die Definition Dernburgs läßt sich freilich besser in der Vorstellungswelt des modernen Juristen unterbringen, der mit der Rechtsfähigkeit von Idioten, Säuglingen, juristischen Personen usw. operiert. Die Willenstheorie ist demgegenüber in ihren extremen Konsequenzen gleichbedeutend mit dem Ausschluß der erwähnten Kategorien aus der Reihe der Rechtssubjekte. (Vgl. in bezug auf die juristischen Personen: Brinz 1879, 984.) Dernburg kommt zweifellos der Wahrheit näher, indem er das Rechtssubjekt als rein gesellschaftliches Phänomen auffaßt. Es ist uns aber andererseits vollkommen klar, warum das Element des Willens bei der Konstruktion des Begriffs vom Rechtssubjekt eine so wesentliche Rolle spielt. Dies sieht zum Teil auch Dernburg selbst, wenn er behauptet:

Rechte im subjektiven Sinne bestanden geschichtlic h lange, ehe sich eine selbstbewußte staatliche Ordnung ausbildete. Sie gründeten sich in der Persönlichkeit der einzelnen und in der Achtung, welche sie für ihre Person und ihre Güter zu erringen und zu erzwingen wußten. Erst durch Abstraktion mußte man allmählich aus der Anschauung der vorhandenen subjektiven Rechte den Begriff der Rechtsordnung gewinnen. Es ist daher eine ungeschichtliche und eine unrichtige Anschauung, daß die Rechte im subjektiven Sinn nichts seien als Ausflüsse des Rechts im objektiven Sinn. (1902, § 39)

»Erringen und erzwingen« konnte offenbar nur, wer nicht nur über einen Willen, sondern auch über ein bedeutendes Maß von Macht verfügte. Wie die Mehrzahl der Juristen, neigt aber auch Dernburg dazu, das Rechtssubjekt als »Persönlichkeit überhaupt« zu behandeln, das heißt außerhalb bestimmter historischer Bedingungen als ewige Kategorie. Von diesem Standpunkte aus ist es dem Menschen als beseeltem und mit einem vernünftigen Willen ausgestattetem Wesen eigen, Rechtssubjekt zu sein. In Wirklichkeit wird die Kategorie des Rechtssubjekts selbstverständlich aus dem auf dem Markte vor sich gehenden Tauschakt abstrahiert. Gerade in diesem Tauschakt realisiert der Mensch in der Praxis die formelle Freiheit der Selbstbestimmung. Das Marktverhältnis enthüllt diese Gegensätzlichkeit zwischen Subjekt und Objekt in einem speziell rechtlichen Sinne. Das Objekt ist die Ware, das Subjekt ist der Warenbesitzer, der über die Ware im Aneignungs- und Veräußerungsakt verfügt. Gerade im Tauschgeschäft offenbart sich das Subjekt zum erstenmal in der ganzen Fülle seiner Bestimmungen. Der formal vollendetere Begriff des Subjekts, dem nur die Rechtsfähigkeit übriggeblieben ist, führt uns viel weiter ab von dem realen historischen Sinn dieser Rechtskategorie. Darum ist es den Juristen so schwer, auf das aktive Wil lenselement in den Begriffen »Subjekt« und »subjektives Recht« zu verzichten.

Die Herrschaftssphäre, die die Form des subjektiven Rechts angenommen hat, ist ein gesellschaftliches Phänomen, das dem Individuum auf derselben Grundlage zugeschrieben wird, auf der der Wert – ebenfalls ein gesellschaftliches Phänomen – dem Ding als Arbeitsprodukt. Der Warenfetischismus wird durch den Rechtsfetischismus ergänzt.

Die Verhältnisse der Menschen im Produktionsprozeß nehmen so auf einer bestimmten Entwicklungsstufe eine doppelt rätselhafte Form an. Sie treten einerseits als das Verhältnis von Dingen (Waren) auf und andererseits als willensmäßige Beziehungen voneinander unabhängiger, einander gleicher Einheiten, juristischer Subjekte. Neben der mystischen Eigenschaft des Wertes taucht ein nicht weniger rätselhaftes Phänomen auf: das Recht. Zugleich nimmt das einheitlich-ganzheitliche Verhältnis zwei grundlegende abstrakte Aspekte an: einen ökonomischen und einen juristischen.

In der Entwicklung der juristischen Kategorien ist die Fähigkeit zur Durchführung von Tauschgeschäften nur eine der verschiedenen konkreten Manifestationen der allgemeinen Eigenschaft der Rechts- und Handlungsfähigkeit. Historisch hat aber gerade das Tauschgeschäft die Idee des Subjekts als Träger aller möglichen Rechtsansprüche gezeitigt. Erst in der Warenwirtschaft wird die abstrakte Rechtsform geboren, das heißt die allgemeine Fähigkeit, ein Recht zu besitzen, sondert sich von den konkreten Rechtsansprüchen ab. Nur die auf dem Markt vor sich gehende fortwährende Umschichtung der Rechte erzeugt die Idee eines unbeweglichen Trägers dieser Rechte. Auf dem Markt wird der Verpflichtungen Auferlegende zugleich auch selbst verpflichtet. Er wechselt alle Augenblicke aus der Lage eines Fordernden in die Lage eines Verpflichteten hinüber. So wird die Möglichkeit geschaffen, von den konkreten Unterschieden zwischen den Rechtssubjekten zu abstrahieren und diese auf einen Gattungsbegriff zu bringen.3

Genau so, wie den Tauschgeschäften der entwickelten Warenproduktion zufällige Tauschakte und primitive Tauschformen, wie zum Beispiel die gegenseitige Schenkung, vorangegangen sind, geht dem juristischen Subjekt mit der sich um ihn ausbreitenden Sphäre der rechtlichen Herrschaft morphologisch das bewaffnete Individuum oder öfter eine Gruppe von Menschen, eine Sippe, Horde, Stamm voraus, die im Streit, im Kampf das durchzusetzen vermag, was für sie Existenzbedingung ist. Dieser enge morphologische Zusammenhang schafft eine deutliche Verbindung zwischen Gericht und Duell, zwischen den Parteien in einem Prozeß und den Parteien in einem bewaffneten Kampfe. Im selben Maße aber, wie die gesellschaftlich regelnden Kräfte sich steigern, verliert das Subjekt seine materielle Greifbarkeit. An Stelle seiner persönlichen Energie tritt die Macht der gesellschaftlichen, das heißt klassenmäßigen Organisation, die ihren höchsten Ausdruck im Staate findet.4 Hier entspricht dem unpersönlichen und abstrakten Subjekt als dessen Reflex die unpersönliche Abstraktion der mit idealer Gleichmäßigkeit und Ununterbrochenheit in Raum und Zeit wirkenden Staatsmacht.

Diese abstrahierte Macht hat ihre ganz reale Grundlage in der Organisation des bureaukratischen Apparats, des stehenden Heeres, der Finanzen, der Verkehrsmittel usw. Voraussetzung all dieses ist die entsprechende Entwicklung der Produktivkräfte.

Bevor sich aber das Subjekt des staatlichen Mechanismus bedient, stützt es sich auf die sich organisch aufbauende Beständigkeit der Beziehungen. Ebenso wie die regelmäßige Wiederholung des Tauschaktes den Wert als allgemeine, sich über die subjektive Bewertung und über die zufällige Tauschproportion erhebende Kategorie konstituiert, gibt die regelmäßige Wiederholung derselben Beziehungen, der Brauch, der subjektiven Herrschaftssphäre einen neuen Sinn, indem er ihrer Existenz durch eine äußere Norm eine Grundlage gibt.

Der Brauch oder die Tradition als überindividuelle Grundlage von Rechtsansprüchen entspricht dem feudalen Gefüge mit seiner Beschränktheit und Unbeweglichkeit. Die Tradition oder der Brauch ist dem Wesen nach etwas in einen bestimmten, ziemlich engen geographischen Rahmen Eingeschlossenes. Darum wird jedes Recht nur als Zubehör eines gegebenen konkreten Subjekts oder einer begrenzten Gruppe von Subjekten gedacht. In der feudalen Welt war jedes Recht ein Privileg, sagt Marx. Jede Stadt, jeder Stand, jede Zunft lebte nach eigenem Recht, das den Menschen überallhin verfolgte, wo immer er hingeriet. In dieser Epoche fehlt vollkommen die Idee eines allen Bürgern, allen Menschen gemeinen formal-juristischen Status. Diesem Zustand entsprachen in der ökonomischen Sphäre die selbstversorgenden geschlossenen Wirtschaften, das Verbot der Ein- und Ausfuhr usw.

Niemals war die Persönlichkeit von durchweg gleichem Gehalt. Ursprünglich brachten Stand, Besitz, Beruf, Bekenntnis, Alter, Geschlecht, Körperkraft usw. eine so weit greifende Ungleichheit der Rechtsfähigkeit hervor, daß man über der konkreten Verschiedenheit nicht einmal das, worin die Persönlichkeit sich trotzdem gleichblieb, sah. (Gierke 1873, 35)

Die Gleichheit der Subjekte war nur für Verhältnisse vorausgesetzt, die in eine gewisse enge Sphäre eingeschlossen waren. So waren sich die Mitglieder ein und desselben Standes in der Sphäre der Standesrechte, die Mitglieder ein und derselben Zunft in der Sphäre der Zunftrechte gleich. Auf dieser Stufe tritt das Rechtssubjekt als allgemeiner abstrakter Träger aller denkbaren Rechtsansprüche nur in der Rolle des Inhabers konkreter Vorrechte auf.

Allein im Grunde ist auch heute weder im Rechtsleben noch im Rechtsbewußtsein der römische Satz durchgedrungen, daß die Persönlichkeit an sich gleich und Ungleichheit nur Folge einer positivrechtlichen Ausnahmesatzung sei. (ebd., 34)

Da im Mittelalter der abstrakte Begriff des juristischen Subjekts fehlte, verschmolz auch die Vorstellung von der objektiven, an einen unbestimmten, weiten Kreis von Personen gerichteten Norm mit der Festsetzung konkreter Vorrechte und Freiheiten. Noch im 13. Jahrhu ndert finden wir keine Spur irgendwelcher klarer Vorstellungen von dem Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten oder Berechtigungen. In den Privilegien und Freibriefen der Kaiser und Fürsten für die Städte findet man auf Schritt und Tritt die Vermischung dieser beiden Begriffe. Die übliche Form der Festlegung irgendwelcher allgemeiner Regeln oder Normen ist, daß ein bestimmter Gebiets- oder Bevölkerungsteil kollektiv mit irgendwelchen Rechtsqualitäten ausgestattet wird. Diesen Charakter hatte auch die bekannte Formel: »Stadtluft macht frei«. In derselben Form wurde auch die Abschaffung des gerichtlichen Zweikampfes durchgeführt. Neben solchen Verfügungen wurden – als ganz gleichartige – etwa die Rechte der Städter auf Nutzung der fürstlichen oder kaiserlichen Forste angeführt.

Im städtischen Recht läßt sich ursprünglich dieselbe Mischung subjektiver und objektiver Momente beobachten. Die städtischen Statuten waren teils allgemeine Satzungen, teils die Aufzählung einzelner Rechte oder Vorrechte, die bestimmten Gruppen der Bürger zustanden.

Nur wenn die bürgerlichen Verhältnisse voll entwickelt sind, nimmt das Recht abstrakten Charakter an. Jeder Mensch wird zum Menschen überhaupt, jede Arbeit wird zur gesellschaftlich nützlichen Arbeit überhaupt5, jedes Subjekt wird zum abstrakten Rechtssubjekt. Zugleich nimmt auch die Norm die logisch vollendete Form des abstrakten allgemeinen Gesetzes an.

Das juristische Subjekt ist also ein in den Wolkenhimmel versetzter, abstrakter Warenbesitzer. Sein Wille im juristischen Sinn hat seine reale Grundlage in dem Wunsch, zu veräußern im Erwerben und zu erwerben in der Veräußerung. Damit dieser Wunsch verwirklicht werde, ist es unerläßlich, daß die Wünsche der Warenbesitzer einander entgegenkommen. Juristisch drückt sich dieses Verhältnis als Vertrag oder Abkommen zwischen unabhängigen Willen aus. Darum ist im Recht der Vertrag ein zentraler Begriff. Schwulstiger ausgedrückt: der Vertrag geht als Bestandteil in die Rechtsidee ein. Im logischen System der juristischen Begriffe ist der Vertrag nur eine Art des Rechtsgeschäfts überhaupt, das heißt nur eines der Mittel konkreter Willensäußerung, mit deren Hilfe das Subjekt auf die ihn umgebende Rechtssphäre einwirkt. Historisch und real ist im Gegenteil der Begriff des Rechtsgeschäfts aus dem Vertrag entstanden. Außerhalb des Vertrags existiert der Begriff des Subjekts und des Willens im rechtlichen Sinne nur als unlebendige Abstraktion. Erst im Vertrag kommen diese Begriffe in echte Bewegung. Zugleich erhält im Tauschakt auch die Rechtsform in ihrer einfachsten reinsten Gestalt eine materielle Grundlage. Der Tauschakt konzentriert folglich wie in einem Brennpunkt die sowohl für die politische Ökonomie als auch für das Recht wesentlichsten Momente. Im Tausch ist nach den Worten Marx’ »das Willens- oder Rechtsverhältnis durch das ökonomische Verhältnis selbst gegeben«. Einmal entstanden, strebt die Idee des Vertrags danach, universelle Bedeutung zu erlangen. Bevor die Warenbesitzer einander als Eigentümer anerkannten, waren sie natürlich auch Eigentümer, aber in einem anderen, organischen, außerrechtlichen Sinne. Die »gegenseitige Anerkennung« ist nichts anderes als ein Versuch, mit Hilfe der abstrakten Formel des Vertrags die organischen Formen der auf Arbeit, Okkupation usw. beruhenden Aneignung auszulegen, die die Gesellschaft der Warenproduzenten bei ihrer Entstehung fertig vorfindet. An und für sich entbehrt die Beziehung des Menschen zur Sache jeder juristischen Bedeutung. Das fühlen die Juristen, wenn sie versuchen, das Institut des Privateigentums als ein Verhältnis zwischen Subjekten, das heißt zwischen Menschen, sinnhaft zu machen. Sie konstruieren aber dieses Verhältnis rein formell und noch dazu negativ als ein allgemeines Verbot, das außer dem Eigentümer alle anderen von der Benutzung der Sache und von der Verfügung darüber ausschließt6; diese Auffassung ist zwar für die praktischen Zwecke der dogmatischen Jurisprudenz ausreichend, ist aber für die theoretische Analyse ganz unbrauchbar. In diesen abstrakten Verboten verliert der Begriff des Eigentums jeden lebendigen Sinn und sagt sich von der eigenen vorjuristischen Geschichte los.

Bildet aber das organische, »natürliche« Verhältnis des Menschen zur Sache, das heißt die Aneignung den genetischen Ausgangspunkt der Entwicklung, so ist die Umwandlung dieses Verhältnisses in ein juristisches unter dem Einfluß der Bedürfnisse vor sich gegangen, die durch den Güterverkehr, das heißt vorwiegend durch Kauf und Verkauf ins Leben gerufen worden waren. Hauriou macht darauf aufmerksam, daß der See- und Karawanenhandel ursprünglich noch kein Bedürfnis nach der Sicherstellung des Eigentums geschaffen hatte. Die Entfernung, die die tauschenden Personen voneinander trennte, war der beste Schutz gegen irgendwelche Ansprüche. Die Bildung des ständigen Marktes erzeugt die Notwendigkeit einer Regelung der Frage des Verfügungsrechts über die Waren, und folglich des Eigentumsrechts (Hauriou 1910, 286). Der Eigentumstitel im alten römischen Recht mancipatio per aes et libram zeigt, daß er mit dem Phänomen des Innentausches zugleich entstanden ist. Ebenso wurde die Erbschaft als Eigentumstitel erst seit der Zeit fixiert, seit dem der Zivilverkehr an einer solchen Übertragung Interesse hatte (ebd., 287).

Im Tausch kann, um die Worte Marx’ zu gebrauchen, der eine Warenbesitzer nur mit dem Willen des anderen sich die fremde Ware aneignen, indem er die eigene veräußert. Gerade diesem Gedanken wollten die Vertreter der naturrechtlichen Doktrin Ausdruck verleihen, indem sie versuchten, das Eigentum mit irgendeinem ursprünglichen Vertrag zu begründen. Sie haben recht – freilich nicht in dem Sinne, daß ein solcher Vertragsakt irgendwann historisch stattgefunden hat, sondern darin, daß die natürlichen oder organischen Formen der Aneignung in den gegenseitigen Handlungen des Erwerbs und der Entäußerung juristische »Vernunft« annehmen. Im Akt der Veräußerung wird die Verwirklichung des Eigentumsrechts als Abstraktion zur Realität. Jede andere Verwendung eines Dings ist mit irgendeiner konkreten Art ihrer Benutzung als Konsumtions- oder Produktionsmittel verbunden. Funktioniert aber das Ding als Tauschwert, so wird es zum unpersönlichen Ding, zum reinen Rechtsobjekt und das darüber verfügende Subjekt zum reinen Rechtssubjekt. Eine Erklärung des Widerspruchs zwischen feudalem und bürgerlichem Eigentum ist in dem verschiedenen Verhalten gegenüber der Zirkulation zu suchen. Der Hauptmangel des feudalen Eigentums in den Augen der bürgerlichen Welt liegt nicht in seinem Ursprung (Raub, Gewalt), sondern in seiner Unbeweglichkeit, darin, daß es kein Objekt gegenseitiger Garantie bilden kann, indem es in dem Akt der Veräußerung und Erwerbung von einer Hand in die andere übergeht. Das feudale oder Standeseigentum verletzt das Grundprinzip der bürgerlichen Gesellschaft: »die gleiche Möglichkeit der Erreichung der Ungleichheit«. Hauriou, einer der scharfsinnigsten bürgerlichen Juristen, stellt ganz richtig die Gegenseitigkeit als die effektivste und mit der geringsten Anwendung äußerer Gewalt verwirklichbare Garantie des Eigentums in den Vordergrund. Diese von den Gesetzen des Marktes gesicherte Gegenseitigkeit gibt dem Eigentum seinen Charakter eines »ewigen« Instituts. Im Gegensatz dazu reduziert sich die von dem staatlichen Zwangsapparat gegebene rein politische Garantie auf den Schutz eines bestimmten Personalbestandes der Eigentümer, das heißt auf ein Moment, das keine prinzipielle Bedeutung hat. Der Kampf der Klassen hat in der Geschichte oft zu einer Neuaufteilung des Eigentums, zu einer Enteignung der Wucherer und Großgrundbesitzer geführt.7 Aber diese Erschütterungen, mögen sie für die leidtragenden Klassen und Gruppen noch so unangenehm gewesen sein, haben die Grundfeste des Privateigentums, den durch den Tausch vermittelten ökonomischen Zusammenhang der Wirtschaften, nicht ins Wanken bringen können. Diesel ben Menschen, die sich gegen das Eigentum auflehnten, mußten es am nächsten Tage bejahen, wenn sie sich auf dem Markt als unabhängige Produzenten trafen. Das ist der Weg aller nichtproletarischen Revolutionen. Das ist die logische Konsequenz des Ideals der Anarchisten, die wohl die äußeren Merkmale des bürgerlichen Rechts, den staatlichen Zwang und die Gesetze verwerfen, aber dessen inneres Wesen, den freien Vertrag zwischen unabhängigen Produzenten bestehen lassen.8

Somit schafft erst die Entwicklung des Marktes die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Verwandlung des Menschen, der sich Dinge durch Arbeit (oder Raub) aneignet, in einen juristischen Eigen

tümer.

Zwischen diesen Phasen gibt es keine scharfe Grenze. Das »Natürliche« geht unbemerkt ins Juristische über, ebenso wie der bewaffnete Raub ganz unmittelbar mit dem Handel verschmilzt.

Karner hat eine andere Auffassung vom Eigentum. Nach seiner Definition ist

das Eigentum de jure nichts als Verfügung der Person A über die Sache N, das nackte Verhältnis Individuum – Naturding, durch das von Rechts wegen kein anderes Individuum (von mir hervorgehoben E. P.) und keine andere Sache berührt wird; die Sache ist Privatsache, das Individuum Privater, das Recht Privatrecht. Das ist auch faktisch so in der Periode der einfachen Warenproduktion (1965, 181).

Diese ganze Stelle ist ein einziges Mißverständnis. Karner reproduziert hier die beliebte Robinsonade. Aber man fragt sich, was für einen Sinn es hat, daß zwei Robinsone, von denen der eine von der Existenz des anderen nichts weiß, sich ihr Verhältnis zu den Dingen juristisch vorstellen, wenn dieses Verhältnis restlos ein faktisches Verhältnis ist. Dieses Recht des isolierten Menschen verdient es, neben den sattsam bekannten Wert des »Glases Wasser in der Wüste« gestellt zu werden. Sowohl der Wert wie das Eigentumsrecht wird von ein und demselben Phänomen erzeugt: von der Zirkulation der zu Waren gewordenen Produkte. Das Eigentum im juristischen Sinne ist nicht darum entstanden, weil es den Menschen eingefallen ist, einander mit dieser Rechtseigenschaft auszustatten, sondern weil sie nur unter der Charaktermaske des Eigentümers Waren austauschen konnten. »Die unbegrenzte Verfügungsgewalt über das Ding« ist nur der Reflex der unbegrenzten Warenzirkulation.

Karner konstatiert, daß der Eigentümer »auf den Witz verfällt, die juristische Ausübung zu kultivieren: er entäußert sich des Dinges« (ebd., 183). Karner fällt es gar nicht ein, daß das »juristische« eben mit dieser »Kultivierung« anfängt; so lange diese nicht vorhanden, geht die Aneignung nicht über den Rahmen der natürlichen, organischen Aneignung hinaus.

Karner gibt zu, daß »Kauf und Verkauf, Leihe, Darlehen, Miete vorher bestanden, aber in minimaler subjektiver und objektiver Ausdehnung« (ebd.). Ja diese verschiedenen juristischen Formen der Güterzirkulation waren schon so frühzeitig vorhanden, daß wir schon eine präzise Formulierung des Darlehens und der Pfandleihe haben, bevor noch die Formel des Eigentums selbst ausgearbeitet war. Dies allein gibt schon den Schlüssel zum richtigen Verständnis der juristischen Natur des Eigentums.

Demgegenüber glaubt Karner, daß die Menschen, bereits bevor sie Dinge kauften und verkauften oder verpfändeten, davon unabhängig schon Eigentümer waren. Die angeführten Verhältnisse scheinen ihm nur »ganz nebensächliche Aushilfsinstitute, Lückenbüßer des kleinbürgerlichen Eigentums«. Mit anderen Worten geht er von der Vorstellung gänzlich isolierter Individuen aus, denen (man weiß nicht wozu) eingefallen ist, einen »Gesamtwillen« zu schaffen und namens dieses Gesamtwillens allen zu befehlen, sich von Anschlägen auf Dinge, die einem anderen gehören, zu enthalten. Nachher beschließen diese isolierten Robinsone – nachdem sie eingesehen haben, daß der Eigentümer weder als Arbeitskraft noch als Konsument als Universalist betrachtet werden kann – das Eigentum durch die Institute von Kauf-Verkauf, Leihe, Darlehen usw. zu ergänzen. Dieses rein rationelle Schema stellt die wirkliche Entwicklung der Dinge und Begriffe auf den Kopf.

Karner reproduziert hier ganz einfach das sogenannte Hugo Heysesche System der Deutung des Pandektenrechts, das genau ebenso mit dem Menschen anfängt, der die Gegenstände der Außenwelt sich unterwirft (Sachenrecht), dann zum Austausch von Leistungen (Obligationenrecht) und endlich zu den Normen übergeht, die die Lage des Menschen als Familienmitglied und das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tode regeln (Familien- und Erbrecht). Die Verbindung des Menschen mit dem von ihm selbst produzierten oder eroberten oder gleichsam einen Teil seiner Persönlichkeit (Waffen, Schmuck) bildenden Ding ist ohne Zweifel historisch ein Element in der Entwicklung des Privateigentums. Sie stellt dessen ursprüngliche, rohe und beschränkte Form dar. Einen vollendeten und universellen Charakter nimmt das Privateigentum erst mit dem Übergang zur Warenwirtschaft oder richtiger zur warenkapitalistischen Wirtschaft an. Es wird dem Objekt gegenüber gleichgültig und zerreißt jeden Zusammenhang mit den organischen Verbänden von Menschen (Sippe, Familie, Gemeinde). Es tritt in universellster Bedeutung als »äußere Sphäre der Freiheit« auf (Hegel), das heißt als praktische Verwirklichung der abstrakten Fähigkeit, Subjekt von Rechten zu sein.

In dieser rein juristischen Form hat das Eigentum logisch wenig mit dem organischen naturwüchsigen Prinzip der privaten Aneignung als Ergebnis persönlichen Kraftaufwands oder als Bedingung persönlichen Ver- und Gebrauchs gemeinsam. Das Verhältnis des Eigentümers zum Eigentum ist seit der Zeit, seitdem sich die ganze ökonomische Wirklichkeit in der Sphäre des Marktes zersplittert, ebenso abstrakt, formal, bedingt und rationalistisch, wie die Verbindung des Menschen mit seinem Arbeitsprodukt, zum Beispiel mit einem selbst bearbeiteten Fleckchen Erde etwas Elementares, auch dem primitivsten Denken Erfaßbares ist.9 Stehen diese beiden Institute, die private Aneignung als Bedingung der ungehinderten persönlichen Benutzung und die private Aneignung als Bedingung der späteren Veräußerung im Tauschakt morphologisch in unmittelbarem Zusammenhang miteinander – so sind es doch logisch zwei verschiedene Kategorien, und das Wort »Eigentum« schafft, auf beide bezogen, mehr Verwirrung als Klarheit. Das kapitalistische Grundeigentum setzt keinerlei organischen Zusammenhang zwischen dem Grund und Boden und seinem Eigentümer voraus. Es ist im Gegenteil nur denkbar bei vollständig freiem Übergang des Grund und Bodens von einer Hand in die andere.

Der Begriff des Grundeigentums selbst taucht mit dem individuellen veräußerbaren Grundeigentum gleichzeitig auf. Das Gemeinland der Allmende war ursprünglich überhaupt nicht Eigentum einer juristischen Person, ein solcher Begriff existierte überhaupt nicht, sondern befand sich in der Nutzung der Markgenossen als kollektiver Person (Gierke 1873, 146).

Das kapitalistische Eigentum ist im Grunde die Freiheit der Verwandlung des Kapitals aus einer Form in die andere, der Übertragung des Kapitals aus einer Sphäre in die andere zwecks Erhalt eines möglichst großen arbeitslosen Einkommens. Diese Freiheit der Verfügung über das kapitalistische Eigentum ist ohne das Vorhandensein eigentumsloser Individuen, das heißt Proletarier, undenkbar. Die juristische Form des Eigentums steht in keinerlei Widerspruch zu der Tatsache der Enteignung einer großen Anzahl von Staatsbürgern, denn die Eigenschaft, Rechtssubjekt zu sein, ist eine rein formelle Eigenschaft. Sie qualifiziert alle Leute als gleichmäßig »eigentumswürdig«, macht sie aber keineswegs zu Eigentümern. Diese Dialektik des kapitalistischen Eigentums ist, sowohl wo es in den »unverrückbaren« Rechtsformen dahinfließt als auch wo es diese durch direkte Gewalt sprengt (in der Periode der ursprünglichen Akkumulation), im Kapital Marx’ großartig dargestellt. D ie besprochene Untersuchung Karners bietet in dieser Hinsicht im Vergleich zum 1. Band des Kapital sehr wenig Neues. Wo aber Karner originell sein will, stiftet er nur Verwirrung. Wir haben bereits auf seinen Versuch hingewiesen, das Eigentum von jenem Moment zu abstrahieren, das es juristisch konstituiert, das heißt vom Tausch. Diese rein formale Auffassung zieht einen weiteren Irrtum nach sich: bei der Untersuchung des Übergangs vom kleinbürgerlichen Eigentum zum kapitalistischen erklärt Karner:

Das Eigentumsinstitut hat, wie wir gesehen, eine reiche Entfaltung in verhältnismäßig kurzer Zeit genommen, hat eine völlige Umwälzung mitgemacht, ohne daß es in seiner juristischen Natur sich geändert hätte (1965, 172)

und zieht gleich danach den Schluß:

Es ändert sich die soziale Funktion der Rechtsinstitute ohne deren juristische Änderung.

Man fragt sich: welches Institut meint Karner? Ist von der abstrakten Formel des römischen Rechts die Rede, so konnte sich in dieser freilich nichts ändern. Aber diese Formel hat das Kleineigentum nur in der Epoche entwickelter bürgerlich-kapitalistischer Verhältnisse geregelt. Betrachten wir aber das zünftige Handwerk und die bäuerliche Wirtschaft in der Epoche der Leibeigenschaft, so finden wir eine ganze Anzahl das Eigentumsrecht einschränkender Normen. Man kann freilich erwidern, daß diese Einschränkungen alle öffentlich-rechtlicher Natur sind und das Eigentumsinstitut als solches nicht berühren. Aber in diesem Falle reduziert sich die ganze Behauptungdarauf, daß eine bestimmte abstrakte Formel mit sich selbst identisch ist. Andererseits offenbarten feudale und zünftige, das heißt eingeschränkte Eigentumsformen bereits ihre Funktion – das Aufsaugen fremder unbezahlter Arbeit. Das Eigentum der einfachen Warenproduktion, die Karner der kapitalistischen Eigentumsform gegenüberstellt, ist eine ebensolche nackte Abstraktion, wie die einfache Warenproduktion selbst. Denn schon die Umwandlung eines Teils der produzierten Produkte in Waren und das Auftreten von Geld schaffen die Bedingungen für das Auftauchen des Wucherkapitals, das nach dem Ausdruck Marx’

mit seinem Zwillingsbruder, dem kaufmännischen Kapital, zu den antediluvianischen Formen des Kapitals gehört, die der kapitalistischen Produktionsweise lange vorhergehen und sich in seinen verschiedensten ökonomischen Gesellschaftsformen vorfinden. (MEW 25, 607)

Wir können folglich zu einem den Ergebnissen Karners entgegengesetzten Schluß kommen, und zwar: die Normen ändern sich, aber die soziale Funktion bleibt unverändert.

Nach Maßgabe der Entwicklung der kapitalistischen Produktionsweise entledigt sich der Eigentümer allmählich der technischen Produktionsfunktionen und verliert damit auch die restlose juristische Herrschaft über das Kapital. Im Aktienunternehmen ist der einzelne Kapitalist nur Inhaber eines Titels auf eine bestimmte Quote arbeitslosen Einkommens. Seine wirtschaftliche und rechtliche Aktivität als Eigentümer ist fast vollständig auf die Sphäre der unproduktiven Konsumtion beschränkt. Die Hauptmasse des Kapitals wird ganz und gar zur unpersönlichen klassenmäßigen Kraft. Insoweit diese Kapitalsmasse am Marktverkehr teilnimmt, was die Autonomie ihrer einzelnen Bestandteile voraussetzt, treten diese autonomen Teile als Eigentum juristischer Personen auf. In Wirklichkeit verfügt über die ganze Masse eine verhältnismäßig kleine Gruppe von Größtkapitalisten, die noch dazu nicht selbst, sondern durch ihre bezahlten Vertreter oder Bevollmächtigten vorgeht. Die juristisch klar umrissene Form des Privateigentums spiegelt schon nicht mehr die wirkliche Lage der Dinge wider, da durch die Methoden der Beteiligung und Kontrolle usw. die tatsächliche Herrschaft sich weit über den rein juristischen Rahmen hinaus erstreckt. Wir nähern uns hier dem Moment, wo die kapitalistische Gesellschaft bereits reif dazu ist, in ihr Gegenteil umzuschlagen. Die unerläßliche Voraussetzung dieses Umschlagens ist die Klassenrevolution des Proletariats.

Aber noch lange vor dieser Umwälzung führt die Entwicklung der auf dem Prinzip der freien Konkurrenz aufgebauten kapitalistischen Produktionsweise dazu, daß dieses Prinzip in das eigene Gegenteil verkehrt wird. Der monopolistische Kapitalismus schafft die Voraussetzungen eines ganz anderen Wirtschaftssystems, in dem die Bewegung der gesellschaftlichen Produktion und Reproduktion sich nicht durch einzelne Geschäfte zwischen autonomen Wirtschaftseinheiten vollzieht, sondern mit Hilfe einer planmäßigen zentralisierten Organisation. Diese Organisation wird von den Trusts, Konzernen und anderen monopolistischen Vereinigungen geschaffen. Eine Realisierung dieser Tendenzen ist das während des Krieges beobachtete Verwachsen privatkapitalistischer und staatlicher Organisationen zu einem gewaltigen System des bürgerlichen Staatskapitalismus. Diese praktische Veränderung im juristischen Gewebe konnte nicht spurlos an der Theorie vorübergehen. In der Morgenröte seiner Entwicklung umgab der Industriekapitalismus das Prinzip der Rechtsubjektivität mit einem gewissen Heiligenschein, indem er es zur absoluten Eigenschaft der menschlichen Persönlichkeit erhob. Jetzt beginnt man dieses Prinzip nur mehr als eine technische Bestimmung zu betrachten, die für die »Abgrenzung von Risiken und Haftungen« gewisse Bequemlichkeiten bietet, oder aber man stellt es einfach als spekulative Hypothese hin, die jeder realen Grundlage entbehrt. Da diese letztere Richtung ihre Schläge gegen den juristischen Individualismus richtete, gewann sie die Sympathien verschiedener Marxisten, die der Meinung waren, hier lägen die Elemente einer neuen, den Interessen des Proletariats entsprechenden »sozialen« Rechtslehre vor. Selbstverständlich zeugt eine solche Beurteilung von einer rein formalen Stellungnahme zur Frage. Davon ganz zu schweigen, daß die erwähnten Theorien keinerlei Anhaltspunkte für eine wirkliche soziologische Auffassung der individualistischen Kategorien des bürgerlichen Rechts geben, kritisieren sie dazu diesen Individualismus nicht unter dem Gesichtswinkel der proletarischen Vorstellung vom Sozialismus, sondern vom Standpunkt der Diktatur des Finanzkapitals. Der soziale Sinn dieser Doktrinen ist die Rechtfertigung des modernen imperialistischen Staates und der Methoden, die dieser, besonders während des letzten Krieges, anwandte. Wir brauchen uns darum nicht zu wundern, wenn ein amerikanischer Jurist gerade auf Grund der Lehren des Weltkrieges, dieses reaktionärsten und räuberischsten aller Kriege der neueren Geschichte, zu solchen »sozialistisch« klingenden Schlüssen kommt:

Die individuellen Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum haben keinerlei absolute oder abstrakte Existenz; es sind Rechte, die vom legalen Standpunkt nur existieren, weil der Staat sie schützt, und die sich infolgedessen ohne irgendwelche Einschränkungen in der Gewalt des Staates befinden. (Harriman 1924, 202)

Die Ergreifung der politischen Macht durch das Proletariat ist die grundlegende Voraussetzung des Sozialismus. Die Erfahrung hat aber gezeigt, daß die planmäßig organisierte Produktion und Distribution den Marktaustausch und die Verbindung der einzelnen Wirtschaften durch den Markt nicht gleich am nächsten Tage ersetzen können. Wäre dies möglich, so wäre im selben Augenblick die juristische Form des Eigentums historisch restlos erschöpft. Es hätte den Zyklus seiner Entwicklung vollendet und wäre zu seinem Ausgangspunkt, zu den Gegenständen unmittelbarer individueller Benutzung zurückgekehrt, das heißt wäre wieder zu einem elementaren Verhältnis der Praxis geworden. Damit wäre aber auch die Rechtsform überhaupt zum Tode verurteilt.10 Solange die Aufgabe des Aufbaus einer einheitlichen planmäßigen Wirtschaft nicht gelöst ist, solange die marktmäßige Verbindung zwischen den einzelnen Unternehmungen und Unternehmungsgruppen bestehen bleibt, solange bleibt auch die Rechtsform in Kraft. Daß die Form des Privateigentums in bezug auf die Produktionsmittel der Kleinbauern- und Handwerkerwirtschaft in der Übergangsperiode fast gänzlich unverändert bleibt, braucht gar nicht besonders erwähnt zu werden. Aber auch bei der nationalisierten Großindustrie bedeutet die Anwendung des Prinzips der sogenannten »wirtschaftlichen Kalkulation« die Bildung autonomer Einheiten, deren Verbindung mit den anderen Wirtschaftseinheiten durch den Markt vermittelt wird.

Insofern die staatlichen Unternehmungen den Bedingungen der Zirkulation unterworfen sind, nimmt der Verkehr zwischen ihnen nicht die Form technischer Koordination, sondern die Form von Rechtsgeschäften an. Dementsprechend wird auch die rein juristische, das heißt gerichtliche Regelung der Beziehungen möglich und notwendig. Daneben bleibt auch die mit der Zeit unzweifelhaft stärker werdende unmittelbare, das heißt administrativ technische Leitung durch Unterordnung unter einen allgemeinen Wirtschaftsplan bestehen. Wir haben so einerseits ein in naturalwirtschaftlichen Kategorien verlaufendes Wirtschaftsleben und eine in vernünftiger, unmaskierter Form (das heißt nicht in Warenform) auftretende gesellschaftliche Verbindung zwischen den Produktionseinheiten. Dem entspricht die Methode der unmittelbaren, das heißt technisch-bestimmenden Anweisungen in der Gestalt von Programmen, Produktions- und Distributionsplänen usw. Solche Anweisungen sind konkret und wechseln fortwährend nach Maßgabe der veränderten Bedingungen. Andererseits haben wir eine in der Form des Wertes zirkulierender Waren und folglich in der Form von Rechtsgeschäften sich ausdrückende Verbindung zwischen den wirtschaftlichen Einheiten. Dem entspricht wiederum die Schaffung mehr oder minder fester und beständiger formeller Schranken und Regeln für den Rechtsverkehr autonomer Subjekte (bürgerliches Gesetzbuch, vielleicht auch Handelsgesetzbuch) und von Organen, die diesen Verkehr durch Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zur Abwicklung verhelfen (Gerichte, Schiedsgerichte usw.). Es ist offenbar, daß die erste Tendenz keinerlei Aussichten für ein Aufblühen des juristischen Handwerks bietet. Der allmähliche Sieg dieser Tendenz bedeutet das allmähliche Absterben der Rechtsform überhaupt. Man kann freilich darauf erwidern, daß zum Beispiel ein Produktionsprogramm auch eine öffentlich-rechtliche Norm ist, da es von der Staatsgewalt ausgeht, bindende Kraft besitzt, Rechte und Pflichten schafft usw. Freilich werden, solange die neue Gesellschaft sich aus Elementen der alten aufbaut, das heißt aus Menschen, die das gesellschaftliche Band nur als Mittel für ihre privaten Zwecke auffassen, auch die einfachen vernunftmäßigen technischen Anweisungen die Form einer dem Menschen fremden und über ihm stehenden Gewalt annehmen müssen. Der politische Mensch wird noch immer »ein abstrakter künstlicher Mensch sein«, um den Ausdruck Marx’ zu gebrauchen. Aber je radikaler das Schächerverhältnis und die Schächerpsychologie in der Produktionssphäre überwunden sein wird, desto schneller wird die Stunde jener endgültigen Befreiung schlagen, von der Marx in seinem Aufsatz Zur Judenfrage gesagt hat:

Erst wenn der wirkliche individuelle Mensch den abstrakten Staatsbürger in sich zurücknimmt und als individueller Mensch in seinem empirischen Leben, in seiner individuellen Arbeit, in seinen individuellen Verhältnissen, Gattungswesen geworden ist, erst wenn der Mensch seine ›forces propres‹ als gesellschaftliche Kräfte erkannt und organisiert hat und daher die gesellschaftliche Kraft nicht mehr in der Gestalt der politischen Kraft von sich trennt, erst dann ist die menschliche Emanzipation vollbracht. (MEW 1, 370)

Dies sind die Perspektiven der unermeßlichen Zukunft. Was unsere Übergangsperiode betrifft, muß auf folgendes hingewiesen werden. Bleiben in der Epoche der Herrschaft des unpersönlichen Finanzkapitals die Interessengegensätze zwischen den einzelnen kapitalistischen Gruppen (die über eigenes und fremdes Kapital verfügen) bestehen, so werden demgegenüber in der proletarischen Diktatur trotz Fortbestehens des Marktaustausches die Interessengegensätze innerhalb der nationalisierten Industrie aufgehoben und die Absonderung oder Autonomie einzelner Wirtschaftsorganismen (nach dem Muster der privatwirtschaftlichen Autonomie) nur als Methode aufrechterhalten. Auf diese Weise werden jene quasi-privatwirtschaftlichen Beziehungen, die zwischen der Staatsindustrie und den Kleinwirtschaften sowie zwischen den einzelnen Unternehmungen und Unternehmungsgruppen innerhalb der Staatsindustrie selbst entstehen, in strenge Grenzen verwiesen, die in jedem gegebenen Augenblick von den in der Sphäre planmäßiger Wirtschaftsführung erzielten Erfolgen bestimmt werden. Darum birgt die Rechtsform als solche in unserer Übergangsperiode nicht jene unbeschränkten Möglichkeiten in sich, die sich ihr in der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaft in deren Geburtsstunde eröffneten. Im Gegenteil schließt sie uns nur zeitweilig in ihre engen Horizonte ein. Sie existiert nur, um sich endgültig zu erschöpfen.

Die Aufgabe der marxistischen Theorie besteht in der Nachprüfung dieser allgemeinen Schlußfolgerung und in der Verfolgung des konkreten historischen Materials. Die Entwicklung kann auf den verschiedenen Gebieten des sozialen Lebens nicht gleichmäßig fortschreiten. Darum ist eine minuziöse Arbeit der Beobachtung, Vergleichung und Analyse unerläßlich. Erst wenn wir Tempo und Form der Überwindung der Wertverhältnisse in der Ökonomik und zugleich des Absterbens privatrechtlicher Momente im juristischen Überbau und endlich die allmähliche, von diesen grundlegenden Prozessen bedingte Durchlüftung des juristischen Überbaus selbst durchstudiert haben, können wir uns sagen, daß wir wenigstens eine Seite im Aufbauprozeß der klassenlosen Kultur der Zukunft geklärt haben.

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