Initiative Sozialistisches Forum – Der Staat des Grundgesetzes * Einladungstext zum jour fixe Frühjahr/Sommer 2009

Initiative Sozialistisches Forum

Der Staat des Grundgesetzes

Wem an der menschlichen Einrichtung der Welt liegt, der kann auf keine Appellationsinstanz blicken: weder auf bestehende noch auf zukünftige Macht. Was ‘man‘ mit der Macht anfangen soll, wenn man sie einmal hat, … verliert im Kampf gegen sie an Bedeutung. Die Frage setzt den Fortbestand dessen voraus, was verschwinden soll: die Verfügungsgewalt über fremde Arbeit.
Max Horkheimer (1940)

Wer A sagt, muß auch B sagen: das verlangt die Diktatur der Logik, die an der genauen Stelle von Wahrheit sich aufspreizt. Das kennt man: mitgefangen, mitgehangen; einer für alle, alle für einen: das wußten die Deutschen immer schon, insbesondere seit dem 30. Januar 1933. Wenn die Deutschen das Ausländische par cœur sprechen können, dann beginnen sie naturgemäß mit dem Satz: right or wrong, my country! Kann man aber aus einer falschen, nachgerade gar verlogenen Prämisse jemals eine wahrhaftige Konsequenz folgern? Kaum. Und schon gar nicht im allseits fugendicht vernagelten und geschlossenen, im zwanghaften Denken der zum System verschweißten deutschen Ideologie, die sich der Emanzipation der Deutschen zu Menschen strikt verweigert. Denn allerdings verhält es sich so: Wer einmal A gesagt hat, der muß nicht B sagen – er könnte erkennen, daß bereits A falsch war und sodann sich dem Konsequenzzwang verweigern, d.h. die Prämissen des Wahns der nationalen Kollektivität selbst bestreiten. Daß jedoch schon der Anfang ihres famosen, von den Alliierten mühsam von Hitler gesäuberten Staatswesens falsch war, ist den Landsleuten ein Buch mit sieben Siegeln. Denn das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, beschlossen am 23. Mai 1949, fängt mit dieser Präambel an (bevor dann all die Artikel von wegen “Die Würde des Menschen ist unantastbar” (Art. 1 (1] oder gar Art. 3 [1] folgen: “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich”, die den Deutschen mittlerweile heilig sein sollen), mit dieser Präambel: “Im Bewußtsein seiner Verantwortung für Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und … dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk … dieses Grundgesetz beschlossen. Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.”

Der objektive Zynismus dieses neuerlichen Anlaufs deutscher Staatlichkeit, gar: dieser “Neuerfindung der Deutschen” (wie der Spiegel schreibt), liegt darin, daß er ganz naiv und vielmehr selbstbewußt den Massenmord an den Juden zur legitimen Basis und Voraussetzung der freiheitlichsten und demokratischsten aller Grundordnungen erklärt. Denn unter die Deutschen, denen die Mitwirkung leider “versagt” blieb, rechnen allein die Schwestern und Brüder in Ostelbien und die im Fernen Osten, in Leipzig und Königsberg, keineswegs die deutschen Juden, die in den Tod deportiert wurden. Die Deutschen, von denen das Grundgesetz spricht, das deutsche Volk also, das “kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt” die fdGO beschließt, wie die Präambel sagt, ist von vorneherein das Volk der Nürnberger Gesetze und der Wannsee-Konferenz, ein Volk, das noch nicht einmal im Vorspruch seines paragraphenförmigen Machwerks den geringsten Anflug von Trauer, Schuld oder Klage äußert. Die Toten haben tot zu sein; von Juden läßt man sich nicht ins staatslüsterne Aufbauwerk pfuschen; allseits herrscht, so Adorno, nicht nur in der Verfassung ein “leeres und kaltes Vergessen”, das in Wahrheit eine Ermächtigung darstellt: die zur neuerlichen totalen Weltbefriedung. Dieses Grundgesetz weiß, daß es den Massenmord zu seiner historischen wie logischen Voraussetzung hat, und es freut sich darüber, indem es seinen Ursprung beschweigt: Auschwitz ist die Gründungsurkunde, Hitler der Stifter der neuen Verfassung der nun zwangsdemokratisierten Volksgemeinschaft. Es zeigt sich in jedem einzelnen Artikel des Machwerks, daß, wie Adorno erkannte, “die Volksgemeinschaft der Unfreien und Ungleichen … als Lüge zugleich auch die Erfüllung eines alten, freilich von alters her bösen Bürgertraums” war. So ist das Grundgesetz zugleich der genaue Ort jener Sorte Selbstkritik, zu der Deutsche allein fähig sind, zur schulterklopfenden Manöverkritik unter Kumpeln, d.h. Inbegriff jener Kritik, die Deutsche allein zulassen, der sog. “konstruktiven Kritik”, einer “Kritik”, die darauf abzielt, das nächste Mal es noch besser zu machen, d.h. sich nicht erwischen zu lassen.

Schon Artikel 1 (1) spricht mit böser Absicht von der “Würde des Menschen”, nicht: der Menschen. Gemeint sind keineswegs die Leute, wie sie gehen und stehen, nicht die empirischen Individuen, sondern die Körper in ihrer Bedürftigkeit, Produktivität und Leidenschaft nur insofern, als sie zum “stofflichen Träger” (Marx) der juristischen Funktion des Subjekts taugen. Der Mensch an und für sich existiert nicht, niemand hat ihn je zu Gesicht bekommen; er ist die Abstraktion, die den konkreten Individuen, den Gundula Gauses und Dieter Bohlens, als “juristische Fiktion” (Marx) unterschoben wird und nach deren Maßgaben sie sich zu bewähren haben, wollen sie gesellschaftlich gültig sein, d.h. das Recht genießen, am Leben zu sein, zu atmen, zu essen. Der Mensch als konkreter Einzelner ist, darüber belehrt jedes juristische Handbuch, nur das “Zuordnungssubjekt der Grundrechte”, d.h. das Objekt einer Zumutung, der er um den Preis seines Lebens gerecht zu werden hat. Das Subjekt ist die Wertform des Individuums, die Charaktermaske, die es sich nicht nur vorhängen, sondern verinnerlichen muß, will es im Gleich um Gleich des Warentausches bestehen, in dem das Kapital mit Notwendigkeit erscheint. Daher hebt sich jede der vollmundigen Phrasen in ihren Ausführungsbestimmungen nicht nur selbst auf, sondern verkehrt sich in ihr gerades Gegenteil. Jede Berechtigung ist unmittelbar zugleich eine Verpflichtung. Das Wahlrecht – dargestellt in der Ideologie der Volkssouveränität, die glauben macht, “daß die Willensbildung vom Volk zum Staat führt” (Spiegel) – , erscheint sogleich als Wehrpflicht, als Konfiskation des Körpers durch den Staat.

So offenbart Artikel 3 (3): “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich” seinen Pferdefuß, wenn der Jurist kommentiert: “Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens.” Gleichheit kommt den Individuen nicht an sich selbst zu, sondern einzig im Resultat einer repressiven Vergleichung, die sie als Subjekte wollen müssen. Das Maß, nach dem die Individuen zu Subjekten befördert werden, ist nicht das ihre. Art. 2 (2) proklamiert sodann: “Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.” Daß das vom Staat generös gewährte Leben die Pflicht zum Opfer impliziert, erfährt man aus dem V. Abschnitt des Strafgesetzbuches, das unter der Überschrift “Straftaten gegen die Landesverteidigung” in § 109 ausführt: “Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft”, denn, das immerhin weiß der Jurist: “Es besteht kein Verfügungsrecht des Einzelnen über das eigene Leben”, sondern das Menschenrecht ist das Recht des Souveräns gegen die Einzelnen, d.h. “das Recht des Staates, vom Bürger den Lebenseinsatz und die Tötung im Verteidigungsfall zu fordern.” Die Selbstverstümmelung des Soldaten ist Sachbeschädigung an fremdem Eigentum, am Privateigentum des Staates; sein Leib ist dem Einzelnen nur unterm totalen Vorbehalt seiner so kapitalproduktiven wie staatsloyalen Nutzung zeitweilig überlassen, das Recht jene gewaltbewehrte Institution, die mit Argusaugen darüber wacht. (Das römische Recht faßte entsprechend die Flucht eines Sklaven unter dem Tatbestand des “Diebstahls a n sich selbst” – man mag daraus ersehen, wie es um Begriff und Sache des historischen Fortschritts bestellt ist, der sich vielmehr als “Formwandel der Knechtschaft” (Marx) erweist.). Das Subjekt hat darein sich zu schicken, “den der Ware mangelnden Sinn für das Konkrete durch seine eigenen fünf und mehr Sinne (zu ergänzen)”, darein, sich selbst als stofflich-fleischliche Basis der Vergesellschaftung durchs Kapitalverhältnis zu beweisen, will es sich auch nur als Körper erhalten. So offenbart die Gesellschaft der freien und gleichen Subjekte im souveränen Gewaltmonopol auf Leben und Tod, im Recht der “letzten Instanz”, die Negativität und also die Unwahrheit der Vergleichung.

Daß, wie Art. 14 (2) besagt, “Eigentum verpflichtet”, daß also “sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll”, ist, als vorgeblicher “Sozialisierungsparagraph”, keine Anweisung oder gar politische Legitimation für die staats- und klassenlose Gesellschaft, sondern vielmehr die Reflektion des Warencharakters des Individuums hinsichtlich seiner Arbeitskraft in sich selbst. Denn daß die Einzelnen zu sich selbst in ein Verhältnis des (Privat-)Eigentums treten, daß sie darob zu Selbstverwertungsmonaden werden, ist der Grund, weswegen die Abstraktion des Art. 1 (1) von wegen der “Würde des Menschen” keine einfache Abstraktion ist und d.h.: kein Absehen von etwas, sondern ein Produktionsverhältnis: die Herstellung des Souveräns als des allgemeinen Menschen, eine Realabstraktion daher, die den Deutschen einmal und wirklich in der Gestalt Adolf Hitlers erschienen ist – als die Personifikation ihrer bedingungslosen politischen Einheit.

Und so geht es weiter und so fort im Grundgesetz, so energisch, daß man den Umschlag des (Wahl-)Rechts in die (Wehr-)Pflicht, der Berechtigung in die Verpflichtung, für einen Widerspruch halten könnte, der nach der Seite des Rechts auflösbar sei. Der Widerspruch jedoch zwischen den egoistischen Einzelnen, den Bourgeois, und der altruistischen, im Staat versammelten Masse der Citoyens ist immer schon versöhnt: in den Kasernen, in der Gestalt des Soldaten als eines zwar noch Lebenden, der begrifflich und von Staatswegen aber schon als Toter und Tötender gesetzt ist, als Untoter und als Material des Staatszwecks. Die Linken, die auf dem Widerspruch herumreiten, wollen so tun, als sei der Widerspruch zwischen dem Ideal und seiner allerdings trostlosen Verwirklichung ein Antagonismus, so, als täte sich zwischen Verfassungsauftrag und gesellschaftlicher Wirklichkeit ein Abgrund auf, und so, als gelte es, das Ideal in die Realität zu setzen. Aber der Widerspruch ist nur einfacher Gegensatz und daher kein Repressions-, sondern ein Produktionsverhältnis. Die Kaserne ist die negative Wahrheit des Staates. Denn, wie die Historiker, d.h. die der Vergangenheit zugewandten Juristen, es der Frankfurter Allgemeinen Zeitung aufsagen, “im gewaltsamen Tod für die politische Ordnung liegt eine besondere Legitimationsquelle”, und daher gilt es, “die Tradition dieses bürgerlichen Totenkultes – wenn man so will: diese Ultima ratio des bürgerlichen Engagements für das eigene Gemeinwesen – zu entdecken und fruchtbar zu machen. Denn nur dort liegen Elemente einer Würdigung des Sterbens für politische Ziele …” Wie die Kaserne seine negative, so ist die Volksgemeinschaft die positive Wahrheit des deutschen Staates, und so wundert es nicht, daß immer dann, wenn der Staat sich selbst das Loblied singt, der Jargon der Eigentlichkeit sich andreht, d.h. der Schwur auf Pflicht, Opfer und Tod geleistet wird; ein Jargon, den insbesondere Horst Köhler so meisterhaft beherrscht, daß es, wie in der Trance einer spiritistischen Sitzung, aus ihm herausspricht: “Entgrenzung”, “Bindungslosigkeit”, “schrankenlose Freiheit” sollen schuld sein an der ökonomischen Misere, und es gilt also, “den Wert und die Würde der Arbeit neu zu entdecken”, den “Sinn für Geldwertstabilität” und “Sparsamkeit” zu schärfen usw. usf.

Wenn Art. 20 GG bestimmt: “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus”, ist keinesfalls eine Gesellschaft von Individuen gemeint, sondern die Zusammenrottung so kapitalproduktiver wie staatsloyaler Subjekte zur bewaffneten Horde, zum Volk von nichts als Deutschen. Art. 20, auf den Sozial- und andere Demokraten zur Beförderung legitimer Herrschaft gerne sich berufen, drückt aus, wie sehr der Staat des Grundgesetzes nicht allein als legitimer Rechtsnachfolger, sondern überdies legaler Gesellschaftserbe des Dritten Deutschen Reiches aufzutreten befugt ist, wie sehr er sich in dieser Rolle gefällt. Die lsquo;wehrhafte Demokratie‘ der fdGO zieht die konstitutionelle Bilanz der Krise bürgerlicher Herrschaft; der sie konstituierende Staat soll, als politischer Treuhänder der gewaltsam demokratisierten Volksgemeinschaft, die Stabilität kapitalistischer Vergesellschaftung so zu garantieren, als sei dies ein Naturverhältnis. Derart löst sich der Zirkel, in dem das verbürgerlichte Bewußtsein sich wälzt, die “heikle Sache: der Staat als Problem und Lösung zugleich.” “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus”: Die Frage, wo sie danach hingeht, ist so deutsch wie das Grundgesetz selber. Wenn, was als links auftrumpft, die Auffassung vertritt, es gelte, so Oskar Lafontaine, eine “Politik für alle” zu erkämpfen, d.h. das, was seit den Tagen der Agitation Ferdinand Lassalles für den “Volksstaat” als Demokratisierung sattsam bekannt ist, dann kommt die Ideologie der Politik an ihr Ende: die unbedingte Einheit von Bürger und Staat bekennt sich in der Idee, die Souveränität sei das Instrument der gesellschaftlichen Selbstverwirklichung und das System des Befehlens und Gehorchens wäre, nur recht auf Gemeinwohl getrimmt, die Freiheit schon selbst. Darüber wird die bürgerliche Gesellschaft zur Volksfront.

Daß dem Nazifaschismus die Transformation der bürgerlichen Gesellschaft in die Volksgemeinschaft gelang, daß den Deutschen der Souverän und damit das Paradox des unmittelbar allgemeinen Menschen in der Gestalt Hitlers leibhaft, als Bedingung der Möglichkeit ihrer Selbsterhaltung als bloßer Körper erschien (worüber sie sich selbst rassifizierten, was der genaue Sinn der antisemitischen Selbstsuggestion war), daß sie sich als klassenübergreifendes wie die Klassen in sich aufhebendes Mordkollektiv organisierten, daß Hitler sein Versprechen über den 8. Mai 1945 hinaus im Verbrechen bewahrheitete – daß es nämlich “eine größere Ehre sein muß, als Straßenfeger Bürger dieses Reiches zu sein, als König in einem fremden Staate” –, das ist nicht allein die äußere, historische Voraussetzung des Grundgesetzes, vielmehr die innere, wesentliche Konstitution der Gemeinschaft, die es verfaßt und kontinuiert. Der klassenlosen Klassengesellschaft, die das Grundgesetz in Artikel und Paragraphen gießt, erscheint das Kapitalverhältnis als unmittelbare Natur der zu Deutschen transformierten Menschen selbst. Indiz dessen ist, daß in der ersten Wiederkehr der Zusammenbruchskrise des Kapitals seit 1929 der Jargon der deutschen Ideologie so automatenhaft repetiert wird, daß man unmöglich noch wissen kann, wer spricht. Links und rechts haben sich im Kult der politischen Souveränität vereint und verschweißt: “Das Geld muß wieder der Wirtschaft und die Wirtschaft wieder dem Volke dienen.” Wer spricht? Köhler oder Hitler? Goebbels oder Lafontaine? Daß es hier Goebbels war, ist bloß Zufall.

Damit ist die Melodie angestimmt, zu der die Geburtstagsparty zum sechzigsten Jahrestag im Mai tanzen wird. Denn in einem hat Horst Köhler allerdings recht: “Die Deutschen haben etwas anzubieten beim Aufarbeiten der Krise.” Und auch Der Spiegel liegt nicht falsch, wenn er feststellt, mit dem Grundgesetz sei “aus dem Volk der Blockwarte ein Volk der Infragesteller geworden”, ein Volk von Kritikern, das alles in Grund und Boden kritisiert, was nicht seiner grausigen Utopie der Volksgemeinschaft gehorcht und insbesondere den Tatbestand ankreidet, daß ihm noch 988 Jahre zum Tausendjährigen Reich nicht nur der endlosen und krisenfreien Akkumulation des Kapitals, sondern erst recht zum Staat des ganzen Volkes fehlen. Trotzdem, auch in Deutschland gilt: Wer A sagt, muß nicht B sagen – er kann auch erkennen, daß A falsch war. Die nötige Revolution muß daher, wenn sie nicht abermals die “Revolution der Deutschen” werden soll, zu der Goebbels mobilisierte, von Anfang an Weltrevolution gegen Deutschland sein.

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