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Eugen Paschukanis - Eine biographische Notiz
Tanja Walloschke
Eugen Paschukanis (1891–1936?) war im Sowjetrußland der
zwanziger und der ersten Hälfte der dreißiger Jahre der
exponierteste und einflußreichste Theoretiker der sich auf Marx
berufenden sowjetischen Rechtswissenschaft. Die ausgehend von der Marxschen
Analyse der Waren- und Subjektform entwickelte Rechtsformkritik seines
Hauptwerkes Allgemeine Rechtslehre und Marxismus war in einem radikaleren
Sinne materialistisch als die populär gewordene, von Friedrich Engels
und Lenin vorgenommene inhaltliche Bestimmung und Kritik des Rechts als
Instrument der herrschenden Klasse. Seinen an die Marxsche Kritik der
politischen Ökonomie anknüpfenden Beitrag zu der Frage, wie es um
den Charakter und das Schicksal des Staates und des Rechts nach der
Oktoberrevolution bestellt sei, mußte Paschukanis auf dem
Höhepunkt der Säuberung der KPdSU durch Stalin zwischen 1936 und
1938 mit dem Leben bezahlen.
Paschukanis verfaßte Teile der Allgemeinen Rechtslehre und
Marxismus 1923 in Berlin, während er als Rechtsberater in der
Vertretung der UdSSR tätig war. Eigentlich lautet die wortgetreue
Übersetzung aus dem Russischen Allgemeine Theorie des Rechts und
Marxismus – unter diesem Titel wurde das Werk 1924 in Moskau von der
Kommunistischen Akademie der Gesellschaftswissenschaften erstmals
herausgegeben. 1926 folgte die zweite, 1927 die dritte und 1929 die vierte
Auflage. Noch in den dreißiger Jahren wurde Paschukanis’
Schrift an den Moskauer Universitäten als Lehrmittel herangezogen. Der
Jurist Felix Halle, Justitiar der Kommunistischen Partei Deutschlands und
Mitarbeiter der international agierenden Roten Hilfe, gab das Buch 1929 in
deutscher Übersetzung von Edith Hajós, mit einem Vorwort von
Paschukanis selbst und mit einem Anhang versehen, im Verlag für
Literatur und Politik in Wien und Berlin heraus. Durch die Rezension des
Sozialisten und Juristen Karl Korsch1 ist der Versuch einer Kritik der
juristischen Grundbegriffe (so der Untertitel) unter deutschsprachigen
Marxisten publik geworden. Aber auch die Rechtsphilosophen Hans Kelsen und
Gustav Radbruch widmeten sich dem Werk in eigenen Aufsätzen2.
Der relativen intellektuellen Offenheit des Sowjetrußland der
zwanziger Jahre, die in der englischsprachigen Literatur zu
Paschukanis’ Leben und Werk auch als Epoche eines »genuin
kreativen Marxismus« beschrieben werden und in deren Atmosphäre
Allgemeine Rechtslehre und Marxismus entstand, wurde mit dem Sturz Nicolai
Bucharins und dem Beginn des »Stalinismus« im Jahre 1929 ein
jähes Ende gesetzt. Paschukanis konnte bis zuletzt seine führende
Position in der sowjetischen Rechtswissenschaft behaupten, allerdings nicht
ohne das Theorem vom Absterben des Staates in der Übergangsphase zur
sozialistischen Gesellschaft und seine frühere Auffassung der
begrifflichen Unmöglichkeit eines proletarischen respektive
sozialistischen Rechts nach und nach zu widerrufen. Anfang 1937 lieferten
Verleumdungen aus dem Umfeld Stalins, die ihn der
»anti-marxistischen« und »anti-leninistischen«
Verfälschung der sozialistischen Staats- und Rechtstheorie
bezichtigten, den Vorwand für seine Verhaftung. Hinter dieser stand
wohl der Hauptankläger der Moskauer Schauprozesse, Andreij W.
Wyschinski. Vielleicht wurde ihm noch ein geheimer Prozeß gemacht
– eine Anklage oder ein Prozeßprotokoll wurden jedoch auch in
der poststalinistischen UdSSR niemals veröffentlicht. Unbekannt ist
auch, wie lange er in Haft gewesen ist, bevor er mutmaßlich vom NKWD
erschossen wurde. Aufschluß über seinen Tod könnte allein
noch Material in den Archiven der ehemaligen Sowjetunion geben.
Paschukanis’ Name fand dort erst wieder nach dem 20. Parteitag
der KPdSU 1956, der nach einer umfangreichen Stellungnahme Nikita
Chruschtschows zur Säuberung der Partei durch Stalin die
Entstalinisierung einleitete, im Rahmen einer juristischen Rehabilitation
Erwähnung. 1968 wurde Paschukanis eine Gedenkveranstaltung gewidmet,
die jedoch kaum seinen rechtstheoretischen Thesen galt als vielmehr
allgemein seiner Person als sowjetischer Rechtsgelehrter. Erst 1980
erfolgte eine Neuveröffentlichung von Teilen seines Gesamtwerkes in
Moskau unter dem Titel Ausgewählte Werke zur Rechts- und
Staatstheorie.
Im November 1936 verabschiedete der Allunions-Sowjetkongreß die
bis in die siebziger Jahre hinein gültige
»Stalinverfassung«. Kurz danach, im Januar 1937, setzte die
Hetzkampagne gegen Paschukanis mit einem in der Prawda
veröffentlichten Artikel ein, der ihn als »Volksfeind«
brandmarkte. Es wurde verboten, fortan aus seinem Werk zu zitieren.
Allgemeine Rechtslehre und Marxismus erlangte in der Sowjetunion nie wieder
Popularität. Das schmale Bändchen mit revolutionärem Inhalt
wurde 1937 aus den Annalen der sowjetischen Rechtswissenschaft getilgt und
die an der Parallelität von Warenform und Rechtsform orientierte
Rechtskritik starb mit seinem prominentesten Verfechter ab. Erklärbar
ist dies allein aus der fundamentalen Veränderung des
historisch-politischen Rahmens ihrer Thesen, die aus den frühen Jahren
nach der Revolution stammen und im »Volksstaat Sowjetunion«
(Paschukanis 1936) obsolet wurden. Dieser Rahmen kann in der Darstellung
des intellektuellen wie politischen Wirkens Paschukanis’ nur
skizziert und muß im Übrigen einschlägigen Monographien
entnommen werden.
Der am 23. Februar 1891 geborene Eugen – eigentlich Jewgenij
Bronislawowitsch – Paschukanis verdankte seinem familiären
Umfeld eine frühe politische Sozialisation: seine Mutter war seit 1903
Mitglied der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei Rußlands, sein
Petersburger Onkel ein bekannter Bolschewik. 1906 zog die Familie nach
Petersburg, wo Paschukanis ein »politisches« Gymnasium
besuchte: hierher wurden Schüler relegiert, die in den zaristischen
Bildungseinrichtungen unangenehm aufgefallen waren. Bereits ein Jahr
später, mit sechzehn, führte sein revolutionäres Engagement
in den Zirkeln der sozialdemokratischen Studenten und Jungarbeiter zu
seinem ersten politischen Amt, einer Funktion im Petersburger
Zentralkomitee. 1908 trat auch er der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei
bei. 1909, dem Jahr, in dem Paschukanis zum ersten Mal in das Blickfeld der
zaristischen Polizei geriet, nahm er das Studium der Rechtswissenschaft an
der Petersburger Universität auf. Im Frühjahr 1910 wurde er nach
einer Verhaftung angewiesen, ins Exil zu gehen. Paschukanis reiste nach
München aus und setzte sein Studium an der juristischen Fakultät
der Ludwig-Maximilians-Universität fort. Dort eignete er sich
Kenntnisse in zeitgenössischer Rechtsphilosophie sowie in politischer
Ökonomie an. Das Thema seiner dort wahrscheinlich angefertigten
Dissertation Statistik der Gesetzwidrigkeit im Arbeitsschutz
läßt noch seine Nähe zur sozialdemokratischen
Arbeiterbewegung erkennen. Während des ersten Weltkrieges lebte
Paschukanis wieder in Petersburg. 1914 beteiligte er sich an der
Vorbereitung einer Deklaration der bolschewistischen Fraktion in der
Reichsduma, die den Krieg Rußlands als imperialistisch verurteilte.
Die Oktoberrevolution radikalisierte auch Paschukanis, der sich fortan als
Kommunist verstand. Eine Zeit lang war er als Richter an den von den
Bolschewiki zur Streitschlichtung eingesetzten Volksgerichten tätig.
Diese entstanden insbesondere in Moskau per administrativem Dekret und
lösten die nach der Februarrevolution von der »Provisorischen
Regierung« eingesetzten Friedensgerichte ab. In seiner Funktion als
Mitglied des Moskauer Sowjets für Volksrichter stritt Paschukanis
für die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit von den lokalen
Sowjets und deren politischen und administrativen Direktiven.
Mit dem Eintritt in die Kommunistische Partei Rußlands 1918 und
dem Beginn der Parteiarbeit in Moskau begann nun auch für ihn die
für die bolschewistischen Intellektuellen charakteristische
Verquickung politischer Ämter, deren heute museal klingende Namen auf
die zunehmende Bürokratisierung des Staatsapparates verweisen, und
wissenschaftlicher Arbeit. Die herausragendste akademische Institution, an
der Paschukanis wirkte, war die mit seinem juristischen Mentor und
langjährigen Kollegen Peteris Iwanowitsch Stutschka 1922
gegründete Sektion für Allgemeine Theorie des Staates und des
Rechts innerhalb der Kommunistischen Akademie der
Gesellschaftswissenschaften. Diese war zunächst als
»sozialistische Akademie« nach der bolschewistischen
Machtübernahme ins Leben gerufen worden und strebte nach der
Vereinheitlichung und Zentralisierung der Natur- und Geisteswissenschaften
im Zeichen des Marxismus-Leninismus. Die Sektion wurde zum Sammelpunkt der
wichtigsten marxistischen Theoretiker auf dem Gebiet der Jurisprudenz. Ein
Vortrag vor der Akademie war wohl die Grundlage der Allgemeinen Theorie des
Rechts und Marxismus. Darin verfolgt Paschukanis die von Marx in seiner
Kritik des Gothaer Programms von 1875 skizzierte, von Lenin 1917 in Staat
und Revolution aufgenommene und von den sowjetischen Rechtstheoretikern der
zwanziger Jahre fortgeschriebene These vom Absterben des Staates und des
Rechts, geht jedoch in der Begründung über den traditionellen
Marxismus hinaus. Für Paschukanis kann es schon begrifflich kein
sozialistisches oder proletarisches Recht geben, da dieses von ihm als
Produkt der Waren- und Geldzirkulation angesehen wird. Als solches
muß es absterben, wenn die Waren- und Geldzirkulation durch die
Planwirtschaft ersetzt wird. Ebenso wird auch der Staat als Garant des
freien und gleichen Tausches, durch den hindurch die Akkumulation des
Kapitals sich vollzieht, überflüssig, sobald Tausch und Kapital
gesellschaftlich außer Kraft gesetzt sind. Paschukanis hegte jedoch
die Illusion, daß die Verbindung der verstaatlichten
Produktionseinheiten eine vernünftige, nämlich nicht waren- und
rechtsförmige Gestalt annehmen könnte. Als der erste
Fünfjahresplan die Neue Ökonomische Politik (NEP) ablöste,
die nach dem »Kriegskommunismus« marktwirtschaftliche Elemente
und die Anwendung des bürgerlichen Rechts für die sozialistische
Übergangsphase wieder zugelassen hatte (und als deren
»linker« Kritiker Paschukanis galt), erwartete er ein
Verschwinden der rechtlichen Elemente aus den gesellschaftlichen
Beziehungen. Er glaubte, das Wort »Recht« könne aus dem
Namen des Institutes für Sowjetaufbau und Recht, dem er vorstand,
gestrichen werden. Unter seinem Einfluß wurden Vorlesungen in
bürgerlichem Recht durch Vorlesungen in
»ökonomisch-administrativer Politik und Recht« ersetzt:
Die Wissenschaft vom Recht schien historisch an ihr Ende gekommen zu
sein.
Doch die politische Praxis der stalinisierten Partei scherte sich nicht
um die theoretische Antizipation der Folgen der Revolution und potenzierte
die Macht des Staates. Die mit Industrialisierung und Massenkollektivierung
brachial herbeigeführten sozialen Veränderungen erforderten eine
viel totalitärere gesellschaftliche Kontrolle, als dies noch
während der Jahre der NEP der Fall gewesen war. Die von der
Parteimaschinerie entwickelten propagandistischen Dogmen intervenierten in
das Feld der Philosophie, der Kunst, der Literatur und vor allem der
Parteigeschichtsschreibung. Auch die Rechts- und Staatswissenschaften
wurden auf Linie gebracht. Bereits 1930 wandelte Stalin mit dem ihm eigenen
Verständnis von Dialektik die orthodoxe Formel vom Absterben des
Staates dahingehend ab, daß sich der Staat zunächst zur
Totalität entwickeln müsse, um die Bedingungen seines Absterbens
vorzubereiten. Das nunmehr im Gegensatz zum bürgerlichen als
»Sowjetrecht« bezeichnete Recht hatte unter diesen
Umständen zum einen die legitimatorische Funktion, die
Veränderungen des rechtlichen Überbaus der sowjetischen
Gesellschaft nachzuvollziehen. Zum anderen kam ihm mit seiner neuen
Kommandofunktion eine politisch-strategische Bedeutung zu, denn Stalin
brauchte Handlungsanweisungen, die bedingungslos befolgt werden konnten und
mußten. Quelle des nun wieder normativ und nicht als Ausdruck eines
gesellschaftlichen Verhältnisses verstandenen Sowjetrechts war die
Diktatur des Proletariats alias Partei, sein Inhalt der rohe Staatswille.
Auch Paschukanis paßt sich dem neuen Dogma an. In mehreren Etappen,
die mit den Jahreszahlen 1929, 1930, 1931 und 1936 benannt werden
können, vollzieht er seine »stalinistische Wende«, die ihm
in der Literatur ironischerweise den Ruf einträgt, das stalinistische
Rechtsverständnis formuliert und sich um den Aufbau des Sowjetstaates
verdient gemacht zu haben. Allerdings bezieht sich seine Kurskorrektur
zunächst auf vermeintliche Defizite seiner Rechtstheorie, die nach
seinen Worten doch nur eine Bestimmung des bürgerlichen Privatrechts,
nicht aber des Rechtes im Allgemeinen geliefert habe. 1931 beruft sich
Paschukanis positiv auf die Kategorie des Sowjetrechts. Die Theorie vom
Absterben des Staates nimmt er zurück – jedoch nicht in ganzer
Konsequenz und durchaus ambivalent. Dem Ewigkeitscharakter eines
marxistischen Rechts widerspricht er, indem er auf der dialektischen
Beweglichkeit des Sowjetrechts besteht, das nicht zu einem abstrakten
System zusammenwachsen könne. Auch distanziert er sich nicht von
seiner Auffassung, daß sich die Revolution politisch, nicht rechtlich
legitimiere, und daß die Politik gegenüber dem Recht im
sowjetischen Staat den Primat einnehme. Frei nach Antonio Negri formuliert
bedeutet dies: Recht und proletarische Revolution verhalten sich
antithetisch und der Übergang von der alten in die neue Gesellschaft
kann einzig und allein ein Weg des Kampfes sein. Einen alternativen
Gebrauch des Rechts, der diese Kämpfe ersetzen könnte, gibt es
nicht.
Eine rückhaltlose Apologie erfuhr das Sowjetrecht jedoch durch die
Verfassung von 1936, die Recht und Staat implizit auf eine dauerhafte
Grundlage stellte, die aber auch verkündete, daß der Sozialismus
erreicht und der Klassenantagonismus abgeschafft sei. Die nunmehr von
Andreij W. Wyschinski, eben jenem Ankläger der Schauprozesse, auf die
Verfassung und die politischen Bedürfnisse neu zugeschneiderte
»Rechtstheorie« verstand unter Sowjetrecht den
»Willensausdruck des ganzen Volkes«. Unter diesen
Umständen paßte Paschukanis, dessen Widerruf der These vom
Absterben des Staates nicht mehr theoretisch ausgearbeitet wurde, sondern
vielmehr eine für jene Zeit typische Treuebekundung darstellt, nicht
mehr in das Konzept der Partei.
Paschukanis’ Wende ist deshalb unter wissenschaftlichem Aspekt
uninteressant und indiskutabel. Der Behauptung, daß kategoriale
Schwächen, nämlich die etikettenhafte Gegenüberstellung von
Recht und technischer Regel ohne Reflexion auf deren autoritären
Regelungscharakter in Paschukanis’ »Frühwerk« ein
Einschwenken auf die Linie eines proletarischen Klassenrechts ohne weiteres
möglich gemacht haben, ist zu Recht entgegengehalten worden, daß
das integrierende Zentrum der letzten Aufsätze nicht das
»Ich« des reflektierenden Kritikers Paschukanis ist, sondern
außerhalb und jenseits seiner Person gesucht werden muß. In den
Moskauer Prozessen von 1936–1938 kulminierte die nach dem Mord an
Kirow 1934 zunächst diskret in den Rängen der Partei einsetzende
physische Vernichtung der alten bolschewistischen Führungselite.
Besondere Brisanz nahm für Stalin das Problem des Absterbens des
Staates nach 1934 an. Nachdem die »Kulaken« – ein
Kampfbegriff der Partei für reiche Bauern – umgebracht waren,
gab es im Prinzip keine dem Proletariat gegenüber antagonistische
Klasse mehr und deshalb eigentlich auch keine dogmatische Rechtfertigung
für die Fortexistenz des Staates, der nach herrschendem
Verständnis die gewaltsame Geltendmachung des Antagonismus zwischen
ausbeutender und ausgebeuteter Klasse verhindern sollte. Warum sollte also
das siegreiche Proletariat über repressive Institutionen
verfügen, etwa, um sich selbst zu regieren?
Der Widerruf seiner ursprünglichen Thesen machte es Paschukanis
zunächst möglich, weiterhin wichtige akademische und politische
Ämter zu bekleiden. Seit 1927 war er Vizepräsident der
Kommunistischen Akademie, 1931 wurde er Direktor des dort angesiedelten,
renommierten Institutes für Sowjetaufbau und Recht. 1936 erfolgte die
Ernennung zum Stellvertreter des Kommissars der Justiz der UdSSR. Diese
Tatsachen lassen vermuten, daß es für die heftigen Attacken
gegen Paschukanis noch weitere Gründe gab als nur den
rechtsdogmatischen Dissens über das Schicksal von Recht und Staat in
der Etappe der revolutionären Umgestaltung der kapitalistischen
Ordnung in eine sozialistische, oder, politökonomisch
ausgedrückt, nach dem Übergang von dem marktvermittelten
Austausch der kapitalistisch produzierten Waren zu einer Wertrealisierung
durch den staatlich gesteuerten Plan. Paschukanis hat einigen Quellen
zufolge auch an der neuen sowjetischen Verfassung von 1936 mitgearbeitet.
An diese Mitarbeit knüpft sich eine Hypothese über das
auslösende Ereignis seiner Verhaftung und seines Todes. Nach Leonard
Schapiro könnte Paschukanis’ Schicksal durch einen von ihm
stammenden, nicht veröffentlichten Entwurf für ein neues
Strafgesetzbuch, das laut Verfassung die alten strafrechtlichen
Vorschriften von 1922 ablösen sollte, besiegelt worden sein. Dieser
unter den Juristen des Institutes für Sowjetaufbau Recht
einflußreiche Entwurf soll die Abschaffung der Todesstrafe vorgesehen
haben. Angesichts der Praxis der geheimen politischen Prozesse, deren
Urteile sofort durch Erschießen vollstreckt wurden, sowie der
Forcierung des Terrors durch den ersten der drei großen Schauprozesse
im August 1936 gegen Sinowjew, Kamenew, Evdokimow und Smirnow, die alle zum
Tode verurteilt wurden, muß diesem Faktum entweder der Status eines
Gerüchtes zugewiesen oder als couragierter, jedoch aussichtsloser
Versuch bewertet werden, den Terror in Schranken zu weisen. Dann
widerspiegelte er vielleicht den subjektiven Realitätsverlust, der in
den letzten veröffentlichten Äußerungen Paschukanis’
1936 zumindest objektiv sich ausdrückt und mit der das Opfer seinen
Henker preist: »Die ersten Äußerungen der Werktätigen
der Sowjetunion sind vom Gefühl des Stolzes und des Sowjetpatriotismus
erfüllt. Und den ersten Platz unter den Äußerungen von
Arbeitern, Kollektivwirtschaftern und Intellektuellen nehmen Bekundungen
der heißen Liebe und der Dankbarkeit für jenen ein, der die
Völker der Sowjetunion auf dem Wege des Sieges führte, der der
Anreger und Schöpfer der neuen Sowjetverfassung ist, für den
größten Mann unserer Epoche: Stalin.«
Die biographische Notiz beruht auf folgenden Quellen:
I.
Paschukanis, J., Die politische und wirtschaftliche Grundlage der
Sowjetunion (1936), in: Kritische Justiz 1979, S. 411 – 415
II.
Beirne, Piers/Sharlet, Robert, Pashukanis and Socialist Legality, in: P.
Beirne/R. Quinney (Hrsg.), Marxism and Law, New York 1982, S. 307 –
327
Blanke, Thomas, Rechtstheorie und Propaganda. Notizen zu Aufsätzen
von E. Paschukanis aus der Stalin-Ära, in: Kritische Justiz 1979, S.
401 – 432
Harms, Andreas, Warenform und Rechtsform. Zur Theoriegeschichte und
Interpretation von Eugen Paschukanis’ Allgemeine Rechtslehre und
Marxismus, Baden-Baden, 2000
Hazard, John N., Settling Disputes in Soviet Society. The Formative
Years of Legal Institutions, New York, 1978
Kamenka, Eugene/Erh-soon-Tay, Alice, The Life and Afterlife of a
Bolshevik Jurist, in: Problems of Communism, 1970, S. 72 – 79.
Klenner, Hermann, Zur vorliegenden Ausgabe, in: Allgemeine Rechtslehre
und Marxismus, hrsg. von H. Klenner und L. Mamut, Freiburg 1991, S. 229
– 232
Mamut, Leonid S., Stutschka und Paschukanis – Stationen ihres
Lebens und Schaffens, in: Allgemeine Rechtslehre und Marxismus, hrsg. von
H. Klenner und L. Mamut, Freiburg 1991, S. 269 – 315
Negri, Antonio: Paschukanis lesen. Notizen anläßlich der
erneuten Lektüre von Eugen Paschukanis’ Allgemeiner Rechtslehre
und Marxismus, in: Kritik der Politik, Johannes Agnoli zum 75. Geburtstag,
hrsg. von Joachim Bruhn, Manfred Dahlmann und Clemens Nachtmann, Freiburg
i. Br. 2000, S. 201–258
Reich, Norbert, Marxistische Rechtstheorie zwischen Revolution und
Stalinismus. Das Beispiel Paschukanis, in: Kritische Justiz 1972, S. 154
–162.
Schapiro, Leonard, The Communist Party of the Soviet Union, London,
1970