Kapitel 1: Eugen Paschukanis und sein Hauptwerk
Der Name Eugen Paschukanis - eigentlich Jewgeni Bronislawowitsch Paschukanis[1] - ist untrennbar mit seinem Hauptwerk[2] verbunden, welches im deutschsprachigen Raum unter dem Titel Allgemeine Rechtslehre und Marxismus bekannt geworden ist. Eine wortgetreue Übersetzung des original russischen Titels lautet Allgemeine Theorie des Rechts und Marxismus. Diese Arbeit versah Paschukanis mit dem Untertitel Versuch einer Kritik der juristischen Grundbegriffe.[3] Dieser Untertitel erinnert wohl nur zufällig an ein ähnlich bezeichnetes Werk des deutschen Rechtstheoretikers Ernst Rudolf Bierling.[4] Paschukanis’ Buch erschien in seiner ersten russischen Auflage 1924 und stieß nach Bekunden des Autors selbst auf ein großes Interesse, das wohl auch auf der Verwendung der Schrift als Lehrmittel der jungen sowjetischen Rechtswissenschaft beruhte (S. 15)[5]. Die zweite Auflage folgte bereits 1926, die dritte und vierte russische 1927 und 1929. Im selben Jahr wurde die dritte Auflage ins Deutsche übertragen. Als Band 22 der Reihe ‘Marxistische Bibliothek, Werke des Marxismus-Leninismus’ erschien das Buch im Verlag für Literatur und Politik von Dr. Johannes Wertheim in Wien und Berlin. Als Übersetzerin wird darin Dr. Edith Hajós genannt.
I. Biographisches
Über Paschukanis’ Biographie läßt sich nur in den Stationen seines Wirkens berichten. Eine ausschließlich biographische Monographie über ihn ist niemals verfaßt worden. Die vorliegende Darstellung stützt sich im folgenden auf das deutsch- und englischsprachige Schrifttum.[6] Vermutlich lagern in den heute wieder zugänglichen Archiven der ehemaligen Sowjetunion auch Dokumente, welche über die Person Paschukanis Auskunft geben könnten, insbesondere über seinen Tod. Bisher konnten die Geschehnisse in seinem vermutlich letzten Lebensabschnitt nicht vollständig rekonstruiert werden.
1. Paschukanis’ Aufstieg
Paschukanis wurde nach der Zeitrechnung des Gregorianischen Kalenders[7] am 23. Februar 1891 in der Stadt Stariza im Twersker Gouvernement geboren. Bereits mit 16 Jahren engagierte er sich als Mitglied im Zentralkomitee der sozialdemokratischen Studenten- und Arbeiterjugend in Petersburg. Sein Interesse wird auf sein familiäres Umfeld, insbesondere seinen Onkel, der den Bolschewiki angehörte, zurückgeführt.[8] 1909 nahm Paschukanis das Studium der Rechtswissenschaften in Petersburg auf. Seine Aktivitäten bei der russischen Sozialdemokratie versetzten ihn in das Blickfeld der zaristischen Polizei. Diese drohte ihm die Verbannung an, woraufhin er 1910 Rußland verließ und nach Deutschland reiste. In München konnte er das rechtswissenschaftliche Studium fortsetzen. Er soll über das Thema ‘Statistik der Gesetzwidrigkeiten im Arbeitsschutz’ eine Promotionsarbeit geschrieben haben.[9] Eine abgeschlossene Dissertation Paschukanis’ konnte jedoch in München bisher nicht nachgewiesen werden.
Während des Ersten Weltkrieges hielt sich Paschukanis in Rußland auf und schloß sich dem Protest der Bolschewiki gegen den Krieg an. 1918 trat er der gerade gegründeten Kommunistischen Partei Rußlands/Bolschewiki[10] bei, nachdem er kurzzeitig nach der Revolution von 1917 als sogenannter Volksrichter tätig gewesen war. Neben der wissenschaftlichen Arbeit an der Sozialistischen Akademie der Gesellschaftswissenschaften bekleidete er bis 1923 auch politische Ämter. Zunächst wirkte er 1920 im Außenministerium als Stellvertretender Leiter der Abteilung Ökonomie und Recht. Von 1921 bis 1923 war er zudem Berater in der Vertretung der UdSSR in Berlin. In dieser Funktion soll er am Entwurf des sogenannten Rapallovertrages von 1922[11] beteiligt gewesen sein.
Zusammen mit Peteris Iwanowitsch Stutschka (1865-1932)[12] gründete Paschukanis innerhalb der Sozialistischen Akademie die Sektion für Allgemeine Theorie des Staates und des Rechts. Von 1925 bis 1927 erstellte er unter anderem gemeinsam mit Stutschka eine dreibändige Enzyklopädie über Staat und Recht. Zusammen mit Stutschka gab er auch die Zeitschrift Revolution des Rechts heraus und war selbst Mitglied mehrerer Zeitschriftenredaktionen. Ab 1931 bekleidete Paschukanis die Stellung des Direktors des Instituts für Sowjetaufbau und Sowjetrecht an der Kommunistischen Akademie[13], nachdem er erst 1927 ordentliches Mitglied dieser Akademie geworden war. Schließlich wurde er 1936 zum stellvertretenden Volkskommissar für Justiz ernannt. Im Rahmen einer Verfassungskommission arbeitete er an einer neuen sowjetischen Verfassung mit, die 1936 in Kraft trat. Allerdings ist nicht bekannt, inwieweit sein Wirken diese beeinflußt hat.
Paschukanis entwickelte sich seit der Erstausgabe seines Hauptwerkes zu einem der einflußreichsten Rechtstheoretiker der Sowjetunion und sammelte eine beachtliche Schar von Anhängern um sich.[14] Seine Schule - in den USA schon sehr früh als „Commodity Exchange School“ (of law) getauft[15] - war noch bis Ende der zwanziger Jahre in der sowjetischen Rechtstheorie federführend. Sie galt nicht nur in der Sowjetunion als Repräsentantin der marxistischen Rechtstheorie.[16] Paschukanis selbst blieb in seinen Funktionen und als prominenteste Figur der sowjetischen Rechtswissenschaft noch bis zu seinem Verschwinden 1937 unangefochten.
2. Wendezeit und Verschwinden
Mit den Veränderungen in der KPdSU, insbesondere dem Sturz Nicolai Bucharins - eines der einflußreichsten theoretischen Köpfe - , nahm Paschukanis in mehreren Etappen Änderungen an den Hauptthesen seines theoretischen Werkes vor. Diese dürfen insgesamt - ohne damit übertreiben zu müssen - als „Kopernikanische Wende“ bezeichnet werden.[17] Josef W. Stalin selbst hatte bereits 1929 und erneut 1930 auf dem 16. Parteitag der KPdSU unter anderem Bucharin wegen der These vom Absterben des Staates attackiert, wobei er Paschukanis trotz dessen in diesem Punkt bestehender theoretischer Nähe zu Bucharin namentlich nicht erwähnte.[18] Paschukanis selbst blieb bei einer Selbstkritik nicht stehen. Er beendete sogar die Zusammenarbeit und Freundschaft mit seinem Weggefährten Stutschka.
Paschukanis - so läßt es sich deuten - beugte sich der Parteidiktatur unter Stalin. Auf einem Kongreß der marxistischen Rechtsfunktionäre 1930 nahm er eine Selbstkritik vor, die er bis zu einer selbstverleugnenden Umkehr 1931 noch einmal vertiefte.[19] Ob seine Wendung inneren, frei gebildeten Überzeugungen entsprach oder vielmehr der Furcht vor sozialer Isolation bzw. physischer Vernichtung geschuldet, ob Paschukanis also „Apologet oder Dissident“[20] war, darüber kann nur spekuliert werden. Fest steht zumindest, daß die in deutscher Übersetzung vorliegenden Aufsätze von 1935 und 1936[21] grundsätzliche wissenschaftliche Anforderungen nicht erfüllen, vielleicht auch nicht anstreben. Sie zeichnen sich vielmehr durch feindselige Abgrenzungen, Treuebekundungen und bis an die Grenze des Zumutbaren reichenden Beschuldigungen gegenüber (vermeintlich) politisch oder theoretisch Andersdenkenden aus, so wie es für die Zeit der KPdSU unter Stalin als typisch bezeichnet werden kann.[22] Stutschka verlor im Gegensatz zu Paschukanis schon frühzeitig Ämter und Ansehen innerhalb der Partei. Er wurde zur Persona non grata, vermutlich deshalb, weil er an seinen Ansichten zu lange festhielt.[23] Nach Stutschkas Fall und noch vor dessen natürlichen Tod 1932 übernahm Paschukanis an Stutschkas Stelle ab 1931 wesentliche Funktionen in der sowjetischen Rechtswissenschaft.
Trotz der Selbstkritik und seiner führenden Position verschwand Paschukanis 1937, nachdem er zunächst im Februar 1937 verhaftet worden war.[24] Vermutlich wurde er noch im selben Jahr getötet. Ob er in den Kellern einer damaligen Geheimdienstabteilung des NKWD[25] erschossen[26] oder auf andere Weise von seinen Gegnern ‘liquidiert’ wurde, steht nicht endgültig fest, auch wenn heute von einem „Justizmord“ gesprochen wird[27]. Vorausgegangen war seiner Verhaftung ein Artikel in der Pravda im Januar 1937, für den P. F. Yudin verantwortlich zeichnete. Dieser war selbst kein Rechtstheoretiker, sondern als Mitglied der Akademie der Wissenschaften Experte für politische Ökonomie. Sein Artikel wurde nochmals im September 1937 in überarbeiteter Form veröffentlicht.[28]
Yudin denunziert darin unter Berufung auf den Historischen Materialismus und den Marxismus-Leninismus Paschukanis als „Volksfeind“. Für das Verschwinden von Paschukanis wird hingegen der Hauptankläger der sogenannten Moskauer Prozesse[29] A. W. Wyschinski verantwortlich gemacht.[30] Dieser stand - so ist zu vermuten - auch hinter Yudins Angriff auf Paschukanis. Wyschinski nahm im übrigen später Paschukanis’ Platz als Direktor des Instituts für Sowjetaufbau und Sowjetrecht ein.[31] Dabei verdeutlicht auch ein Blick in die schriftliche Hinterlassenschaft von Wyschinski, daß sein Vorgehen nicht nur theoretisch motiviert war, sondern sich offenbar aus persönlicher unerbittlicher Feindschaft gespeist haben muß. Wyschinski diffamierte Paschukanis und dessen in den zwanziger Jahren entstandene Schule als „Schädlingstheorie“.[32] Auf der ersten Unionskonferenz über Fragen der sowjetischen Rechts- und Staatswissenschaft 1938 wiederholte dieser seine Angriffe in scharfer Form.[33] Vor dem Hintergrund der Kehre von Paschukanis erscheint dieser Konflikt in einem extremen Sinne politisch, als ein auf ein Freund-Feind-Schema reduziertes Denken, nicht aber als theoretische Auseinandersetzung.[34]
In der sowjetischen Rechtswissenschaft fand der Name Paschukanis erst wieder nach dem Tod Stalins 1953 und nach dem 20. Parteitag der KPdSU 1956 im Zuge einer zurückhaltenden Verurteilung des Stalinschen Regimes Erwähnung. Paschukanis soll nach unbestätigten Angaben im März 1956 von der Militärabteilung des obersten sowjetischen Gerichtshofes zunächst auf juristischer Ebene rehabilitiert worden sein[35], was zumindest für einen geheimen ‘Prozeß’ 1937 spricht. Sein theoretisches Denken wurde hingegen zunächst nicht wieder aufgenommen. Die Bedeutung von Allgemeine Rechtslehre und Marxismus für die sowjetische Rechtswissenschaft tendierte vielmehr auch nach Stalins Tod gegen Null.[36] Dies zeigt sich unter anderem an rechtswissenschaftlichen Monographien und ihrer Behandlung des Theoretikers Paschukanis[37] sowie an der fortdauernden Verbannung von Allgemeine Rechtslehre und Marxismus aus den Bibliotheken und Buchläden.[38] Nur selten wird in der Literatur überhaupt sein Name genannt. Thematisiert wird dann lediglich sein ‘falsches’ Verständnis der Klassiker des Marxismus, nicht jedoch sein Verschwinden im Jahr 1937.[39]
Bezeichnend für eine vorsichtige Rehabilitation von Paschukanis in seiner Stellung als Rechtstheoretiker ist eine ihm gewidmete Gedenkveranstaltung im März 1968, an der auch führende sowjetische Rechtswissenschaftler wie N. Bratus - noch Anfang der dreißiger Jahre selbst Anhänger von Paschukanis - Ye. V. Rubinin, L. I. Ratner, D. B. Levin und A. Gincburg teilnahmen.[40] Der unmittelbare Anlaß der Veranstaltung liegt bis heute im Dunkeln. Zur Verhaftung und zum Tod von Paschukanis wurde geschwiegen. Allerdings soll eine von Bratus gehaltene Rede die sowjetischen Juristen stillschweigend dazu aufgefordert haben, sich mit Allgemeine Rechtslehre und Marxismus wieder zu beschäftigen, was bis dahin verpönt war.[41]
Gincburg, der zeitweilig mit Paschukanis zusammengearbeitet hatte, würdigte als erster 1973 Paschukanis mit einem Aufsatz.[42] Erst 1980 findet das theoretische Denken Paschukanis’ wieder einen Platz in der sowjetischen Rechtswissenschaft, als Teile seines Gesamtwerkes unter dem Titel Ausgewählte Werke zur Rechts- und Staatstheorie in Moskau neu veröffentlicht werden.[43] Zu Paschukanis als historischer Figur bleibt noch anzumerken, daß Paschukanis trotz willfähriger Anpassung und vorauseilendem Gehorsams zum Opfer des sowjetischen Systems wurde, die Bewertung dieses Paradoxons jedoch zu den Fragen gehört, welche die Stalinsche ‘Ära’ insgesamt hinterlassen hat.
II. Allgemeine Rechtslehre und Marxismus und die junge sowjetische Rechtstheorie
1. Allgemeines
Paschukanis selbst bezeichnet seine Arbeit im Vorwort zur dritten russischen Auflage 1927 retrospektiv als „Skizze“, als „erste[n] Versuch einer marxistischen Kritik der grundlegenden Rechtsbegriffe“ (S. 13 f.). Er hatte erwartet, daß eine in jeder Hinsicht systematische marxistische Theorie des Rechts noch geschrieben wird, wenn erst einmal eingehende Studien in den unterschiedlichen Rechtsdisziplinen vorgelegen hätten.[44] Teile der ersten Ausgabe seines Hauptwerkes erstellte Paschukanis noch 1923 in Berlin, während er dort beratend in der Vertretung der UdSSR tätig war[45], was mit Blick auf die noch zu erörternden Affinitäten zur zeitgenössischen deutschsprachigen Rechtstheorie ebenso bemerkenswert erscheint wie sein früheres Studium in München. Der Endfassung der ersten Ausgabe soll ein thematisch ähnlich gelagerter Vortrag vor der Sozialistischen bzw. Kommunistischen Akademie der Gesellschaftswissenschaften vorausgegangen sein.[46]
Paschukanis besaß eine relativ weitgefächerte Kenntnis der zu seiner Zeit veröffentlichten Schriften von Marx und Engels[47], wobei zumindest vermutet werden darf, daß ihm neben den ins Russische übersetzten auch die deutschsprachigen Fassungen vorlagen. Der Münchener Aufenthalt brachte ihn ebenso mit den zeitgenössischen Debatten der deutschsprachigen Rechtstheorie in Berührung. Als weiterer biographischer Fixpunkt sind die Oktoberrevolution von 1917 und ihre ideengeschichtlichen Ausstrahlungen anzusehen. Paschukanis formulierte sein theoretisches Konzept unter dem fortdauernden Eindruck erwarteter und realer gesellschaftlicher Umwälzungen, er war schließlich nicht nur formal Mitglied der KPdSU, sondern begriff sich auch als ‘Kommunist’, wie die in seinem Hauptwerk verstreuten, persönlich gefärbten Äußerungen belegen.
Seine politische Haltung erlaubte ihm ein in bestimmten Grenzen gesellschaftskritisches Theoretisieren unter dem Schutz eines staatlichen Daches, was noch im zaristischen Rußland undenkbar erschien. Die Revolution beförderte insgesamt einen ‘revolutionären Geist’ und Impetus in der akademischen Theoriebildung. Sie war der Ausgangspunkt einer zunächst noch relativ pluralen marxistischen Theorieentwicklung, ihr schloß sich eine kurze Zeitspanne eines genuin kreativen Marxismus an.[48] Ein theoretischer Nachholbedarf existierte insbesondere in der Rechtswissenschaft - ganz gleich, ob für diesen Zeitraum bereits von einer ‘marxistischen Rechtstheorie’ gesprochen werden kann oder nicht.[49] Eine oder mehrere deutlich abgrenzbare Schulen, die sich unter dieser Bezeichnung zusammenfassen ließen, gab es in Rußland bzw. der Sowjetunion ebensowenig wie in den meisten westlichen Ländern.[50]
Auch praktische Fragen drängten zur Beschäftigung mit dem Recht.[51] Sie motivierten mittelbar auch Paschukanis. Sollte ein neues ‘proletarisches Recht’ begründet werden oder nicht?[52] In diesem Zusammenhang seien nur einige Stichworte genannt. Die von Lenin und der KPdSU ins Leben gerufene ‘Neue Ökonomische Politik’ (NÖP) sollte seit 1921 die Folgen des sogenannten Kriegskommunismus und des Bürgerkrieges beseitigen helfen. Dies spielte auch für die praktische Rechtswissenschaft eine Rolle, da unmittelbar nach der Revolution in wenigen Schüben alte Gesetze per administrativem Dekret aufgehoben, dagegen nur einige neue geschaffen wurden.[53] Die NÖP war hingegen dadurch gekennzeichnet, daß Warentausch und -verkehr im begrenzten Rahmen wieder zugelassen wurde - vor allem mit Blick auf die klein- und mittelbäuerliche Nahrungsmittelproduktion.
Paschukanis’ Buch besaß vor diesem Hintergrund auch einen aktuellen gesellschaftspolitischen Bezug, weil es mit dem Zusammenhang von Warenproduktion und Recht das ‘Absterben des Rechts’ überhaupt thematisierte, das im Zuge der NÖP offenbar nicht unmittelbar bevorstand.[54] Noch zu Zeiten der NÖP datiert der Aufstieg Stalins, welcher 1922 begann und sich nach dem Tod Lenins 1924 fortsetzte.[55] Stalin führte zunächst den eingeschlagenen Weg der NÖP fort; ab 1927 setzte allerdings die KPdSU unter ihm auf Industrialisierung und Kollektivierung. Auf die innerparteilichen ‘Säuberungen’ und das Vorgehen gegen die Mittelbauern - die so bezeichnete ‘Liquidierung der Kulaken als feindliche Klasse’ durch Enteignungen, Deportationen und Erschießungen - kann hier nicht näher eingegangen werden. 1929 erhebt Paschukanis den „Kampf gegen die bürgerliche juristische Weltanschauung“ zur Aufgabe der sowjetischen Juristen (S. 9): Auch nach dem Zusammenbruch der „Grundfesten der alten Rechtsordnung“ wiesen die alten Denkgewohnheiten und damit die „juristische Weltanschauung“ noch eine erstaunliche Zähigkeit auf. Den wechselseitigen Zusammenhang zwischen den jeweiligen wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Losungen der sowjetischen Führung und den dazu adäquaten Erwartungen gegenüber der rechtswissenschaftlichen Theoriebildung zu untersuchen, wäre insoweit eine selbständige Forschungsaufgabe.[56]
2. Einflüsse außerhalb der ‘Klassiker des Marxismus’
Die Entwicklung der jungen sowjetischen Rechtswissenschaft kann an dieser Stelle nicht nachgezeichnet werden.[57] Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die frühen zwanziger Jahre, wobei anhand der bekanntesten Repräsentanten die unterschiedlichen Entwürfe sich marxistisch verstehender Rechtstheorie skizziert werden.[58] Vorab ist in diesem Unterabschnitt auf den Einfluß zeitgenössischer Rechtslehren auf die junge sowjetische Rechtswissenschaft einzugehen, welche ihre Theoriebildung nicht auf die Exegese und Rezeption von Marx und Engels als ‘Klassiker des Marxismus’ sowie - sogar noch zu seinen Lebzeiten - Lenin beschränken. So wirkten z. B. Rechtslehren des zaristischen Rußlands fort, insbesondere die des aus Polen stammenden Leon Petrazycki (1867-1931), der Anfang des Jahrhunderts in Petersburg, später in Warschau lehrte.[59] Auf einen seiner Schüler, Michael Reisner (1868-1928) - nach der Oktoberrevolution vorübergehend stellvertretender Justizkommissar und später Professor für öffentliches Recht in Moskau[60] - , hatte Petrazycki einen so großen Einfluß ausgeübt, daß Reisner die psychologisch ausgerichtete Rechtstheorie seines Lehrers für den Marxismus fruchtbar zu machen und soziologisch weiterzuentwickeln versuchte.[61]
Ebenso zeitigten jüngere westeuropäische Rechtskonzeptionen ihre Wirkungen unter den sowjetischen Rechtstheoretikern. Abgesehen von der deutschsprachigen Rechtswissenschaft, die an anderer Stelle behandelt wird[62], ist insbesondere der Franzose Léon Duguit (1859-1929) und Karl Renner (1870-1950) - sozialdemokratischer Staatskanzler von Österreich 1919[63] - hervorzuheben. Beide wurden in der sowjetischen Rechtstheorie besonders diskutiert und auch rezipiert.[64] Der Verfasser des sowjetischen Zivilgesetzbuches von 1922, Alexander Goichbarg, bezog sich auf Duguits Eigentumstheorie der sozialen Funktionen.[65]
Duguit entwickelte diese in seinem Hauptwerk Le droit social, le droit individuel et la transformation de l’Etat[66]. Er hält den ‘Eigentümer’ nur für schützenswert, wenn dieser mit dem Eigentumsgegenstand gesellschaftlich nützliche Funktionen erfüllt. Den Menschen will Duguit als ein soziales Wesen begreifen und daher auch das Eigentumsrecht nicht als Ausfluß einer apriorischen Autonomie des Willens, sondern als eine empirisch erfahrbare Notwendigkeit sozialen Zusammenlebens.[67] Paschukanis erkennt in Duguits Abkehr vom Eigentumsrecht als subjektives Recht par excellence allerdings nur „Heuchelei“ (vgl. S. 94).
Renner wurde als ‘Rechtstheoretiker’ mit der Schrift Die soziale Funktion der Rechtsinstitute, besonders des Privatrechts bekannt, die er zunächst unter dem Pseudonym Josef Karner 1905 und dann noch einmal vollständig überarbeitet 1929 veröffentlichte.[68] Ausgangspunkt seiner Untersuchung ist die Hypothese, daß sich zwar die soziale Funktion des Eigentumsinstituts mit den Wandlungsprozessen innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft ändere, nicht jedoch der eigentliche Eigentumsbegriff. Diesen bestimmt Renner als Unterwerfung einer Sache unter eine Person, wobei er zwischen dem „Substrat“ des Eigentumsrechts als „konnexes Rechtsinstitut“ und der einzelnen Norm unterscheidet.[69]
Renner nimmt dabei die Marxsche Fragestellung auf, weshalb Produktionsverhältnisse als Rechtsverhältnisse in „ungleiche“ also nicht synchrone Entwicklung treten.[70] Marx erblickt eine solche Ungleichzeitigkeit im Verhältnis der modernen Produktion zu den teilweise fortexistierenden Instituten des römischen Privatrechts.[71] Renners Werk ist ein früher, auch rechtsgeschichtlich bedeutsamer Beitrag zur marxistischen Rechtstheorie, der an dieser Stelle nicht gewürdigt werden kann. Renner galt in der Sowjetunion zunächst noch als ‘zitierfähig’.[72] Dies änderte sich auch mit dem Erscheinen von Allgemeine Rechtslehre und Marxismus. Paschukanis kritisiert Renners Begriffsbildung, insbesondere seinen Eigentumsbegriff, welcher nach Paschukanis’ Auffassung fälschlicherweise nicht die das Eigentum erst konstituierenden und sich dennoch wandelnden Normen voraussetzt. An dieser Stelle ist bereits auch auf Rudolf Stammler hinzuweisen.[73] Die unter anderem ihm zugerechnete Strömung eines neukantianischen Sozialismus hinterließ seine Spuren u. a. in der sowjetischen Rechtstheorie, obwohl Stammlers Gesellschaftskonzeption mit dem traditionellen Marxismus als unvereinbar gilt. Auch deshalb wird Stammler auch später noch als „Kathedersozialist“ bezeichnet.[74]
3. Stutschka, Reisner, Goichbarg und Razumowski[75]
Zunächst Mentor und später theoretischer Weggefährte Paschukanis’ war der bereits erwähnte Stutschka, der ebenso wie Paschukanis auch politische Ämter bekleidete, insbesondere jeweils in den Jahren 1917 und 1918 Volkskommissar für Justiz war.[76] Stutschka gilt als Begründer der sowjetischen Zivilrechtslehre. In den theoretischen Grundüberzeugungen hat Stutschka mit Paschukanis vieles gemein. Von einer materialistischen Geschichtsauffassung ausgehend lehnt auch Stutschka es ab, einen Rechtsbegriff allein von einem normativen Standpunkt aus zu bestimmen. Recht ist für ihn immer auch faktische Gesellschaftlichkeit, wobei er von einem Primat des Zivilrechts ausgeht. Schließlich agitiert Stutschka gegen das ‘Klassenrecht’ und die ‘bürgerliche Rechtsideologie’.[77] Über diese Verbindungen mit Paschukanis hinaus wird Stutschka überhaupt als Repräsentant eines gemäßigten Flügels der „Commodity Exchange School“ (of law) bezeichnet.[78] Stutschka habe im Gegensatz zu Paschukanis nur das Zivilrecht als Vertragsrecht im Warentausch begründet gesehen, nicht das Recht insgesamt. Paschukanis gehe demgegenüber wesentlich radikaler davon aus, daß der Warentausch das Phänomen Recht bedinge.[79]
Stutschka schließt sich dem Marxschen und Leninschen Theorem[80] an, daß Staat und Recht zusammen mit der ‘Klassengesellschaft’ absterben wird.[81] Er geht allerdings bei dieser Modellvorstellung davon aus, daß ein Recht der Übergangszeit existieren müsse: ‘proletarisches Recht’. Dieses werde durch die Zwangsgewalt der Diktatur des Proletariats ausgeübt. Es sei aber kein Recht im eigentlichen Sinne, sondern ein anderes Recht, eines der sozialistischen Gesellschaft. 1919 glaubt Stutschka noch, daß die Schöpfung und Durchsetzung dieses ‘Rechts’ auf dem „bewußten freien Willen der Werktätigen“ beruhen müsse, nicht auf Zwang, da der Staat als Organ der Unterdrückung nicht fortbestehe.[82] 1921 dann spricht er vom ‘proletarischen Recht’ im Sowjetstaat als von einem Recht der „Organisationsform der gesellschaftlichen Verhältnisse von Produktion und Austausch“.[83] Den diesem Verständnis zugrunde liegenden Rechtsbegriff definiert er wie folgt:
„Das Recht ist ein System (oder eine Ordnung) gesellschaftlicher Verhältnisse, das den Interessen der herrschenden Klasse entspricht und von ihrer organisatorischen Gewalt aufrechterhalten wird.“[84]
Diese etwas schlichte Formel mag auch mit Rücksicht auf die praktisch-politischen Erfordernisse des Volkskommissariats für Justiz - dem Stutschka nochmals 1921 angehörte[85] - entstanden sein, wie auch Paschukanis später eingesteht (S. 73) und damit Stutschka gegen der Vorwurf der Vulgarisierung in Schutz nimmt. Stutschkas Werk wird tatsächlich von vielfältigen und interessanten Überlegungen bestimmt, die in der vorliegenden Arbeit nicht dargestellt werden können. Stutschka selbst jedoch übt bereits sehr früh an Paschukanis’ Konzeption Kritik. Paschukanis begehe den Fehler, das Recht mit der kapitalistischen Gesellschaft schlechthin zu identifizieren und es nicht aus dem Herrschaftsverhältnis abzuleiten, welches den Privatbesitz an Produktionsmitteln voraussetze.[86]
Petrazyckis Schüler Reisner entwarf eine völlig andere, aber nicht weniger originelle Rechtskonzeption.[87] Seine Rechtsbetrachtung ist psychologisch-soziologisch ausgerichtet, und - um es mit einem Stichwort zu umreißen - Reisner entwickelt ein Intuitivrecht der Arbeiterklasse und der Massenerfahrung. Dabei versucht er ein vom Marxismus rezipiertes Revolutionsverständnis mit dem Begriff des Rechts als Summe ‘imperativ-attributiver Erlebnisse’ zu verknüpfen und spricht in diesem Zusammenhang von einem ‘Recht auf Revolution’. Nicht nur die Arbeiterklasse, sondern jede Klasse in jeder Epoche soll nach Reisner ihr je eigenes Recht schaffen und geschaffen haben, welches jeweils auf besonderen intuitiven Rechtserlebnissen beruhe.
Sein Rechtsverständnis fiel lediglich in der Zeit unmittelbar nach der Oktoberrevolution auf fruchtbaren Boden. Während des Kriegskommunismus bot seine Rechtsbegründung den Bolschewiki eine notwendige Elastizität, das politische, durch immer neue Dekrete legitimierte Handeln zu rechtfertigen. Spätestens ab 1921 schien dieser Rechtsbegriff nicht mehr in das offizielle Parteikonzept zu passen.[88] Dies ist möglicherweise auch auf die Befürchtung der Kader zurückzuführen, daß auch dem politischen Gegner zuzugestehen ist, ‘intuitiv’ ein ‘richtiges’ Rechtsbewußtsein entwickeln zu können.[89] Die Rechtsetzung sollte allerdings der kommunistischen Partei und dem Staatsapparat selbst vorbehalten bleiben.
Neben dem bereits genannten Goichbarg ist auch der weniger in den Vordergrund getretene Gesellschaftswissenschaftler Isaak Razumowski zu nennen.[90] Goichbarg und Razumowski prägten mit unterschiedlichen Konzeptionen die erste Etappe der sowjetischen Rechtstheorie.[91] Beide vertraten die Absterbethese und zeigten ein zunächst außerordentlich distanziertes Verhältnis zum Recht. Goichbarg bezeichnet in Abwandlung eines berühmten Marxschen Aphorismus das Recht als ein „noch gefährlicheres Opium“ für das Volk als die Religion. Razumowski spricht sogar vom „Tod des Rechtes als Ideologie“.[92] Trotz oder auch wegen dieser ablehnenden Haltung stellen beide heraus, daß das sowjetische Recht einen Übergangscharakter besitze, so daß nicht mehr von Recht im eigentlichen Sinne gesprochen werden könne.
Vor dem Hintergrund, daß ihre Haltung durchaus populär war, ist es erstaunlich, daß Razumowskis Schrift Das Lehrgebäude der marxistischen Rechtstheorie auf geringe Resonanz gestoßen sein soll.[93] Eine vollständige Übersetzung dieser Schrift ins Deutsche liegt nicht vor, so daß er deshalb im deutschsprachigen Raum relativ unbekannt geblieben ist. Schwierigkeiten mit seinem Werk in der Sowjetunion mögen jedoch darauf zurückzuführen sein, daß sich dieses in der Methodik durch einen ausgeprägten Totalitätsanspruch auszeichnet, der sich vulgärmarxistischen Erklärungsmustern sperrt. In seinem ins Deutsche übersetzten Werkausschnitt klingt eine sonst im Zusammenhang mit der Rechtstheorie selten geäußerte Kritik an den klassifikatorischen Systemen der ‘bürgerlichen’ Wissenschaft an. Razumowski versucht, das Recht als bloßes Teilelement der Gesamtgesellschaft zu verstehen, das sich mit dieser über die kapitalistische Produktion vermittele.[94] Von der Totalität der bürgerlichen Ökonomie mit ihren Gesetzmäßigkeiten müsse auch jede Kritik der Ideologie und somit des Rechts ausgehen. Die „logischen Analysen“ des Austausches seien kein Ersatz dafür, die Produktionsverhältnisse selbst zu entschlüsseln.[95] In diesem Passus spielt Razumowski offenbar auf Paschukanis an und formuliert bereits eine Kritik, die in der deutschsprachigen Rezeptionsgeschichte noch deutlicher ausgesprochen wird.[96]
4. Resümee
Die wenigen Stichworte mögen genügen, um bestimmte Denkrichtungen und Tendenzen in der jungen sowjetischen Rechtstheorie zu bestimmen. Reisner will eher auf die Betrachtung der ‘objektiven’ Phänomene des Rechts verzichten, es aber auch gleichzeitig nicht als Ideologie im Sinne eines falschen Scheins oder falschen Bewußtseins betrachten. Er bewegt sich damit außerhalb gängiger marxistischer Argumentationen. Weniger originell sind die Anworten aus der sowjetischen Rechtswissenschaft, die sich an rechtspraktischen Fragen orientieren und das politische Bezugsfeld kaum verlassen. Dies bringt die Formel von Stutschka auf den Punkt, die im übrigen auch jegliches, von der Partei der Arbeiterklasse gesetztes Recht zu legitimieren imstande ist. Sämtliche Fragen nach Begriff und Geltung des Rechts konnten mittels dieser Verkürzungen auf die Macht, auf die politische Herrschaft einer Klasse zurückgeführt werden. Ein solcher Rechtsbegriff unterlag einem irrigen Voluntarismus[97], der je nach Wunsch aufklärerisch um den Begriff der Ideologie, der wiederum auf einen manipulativen Charakter der Klassenherrschaft reduziert wurde, ergänzt werden konnte.
Dabei darf nicht übersehen werden, daß die genannten Theoretiker sich bemühten, über diese Erkenntnisstufe hinauszugelangen. Dies gilt neben Stutschka insbesondere für Razumowski. Dieser scheint jedoch mehr Gemeinsamkeiten mit Paschukanis zu haben, als seine Abgrenzung gegenüber diesem vermuten läßt. Denn Razumowski bestimmt den Rahmen seiner Rechtstheorie mit einer an Marx orientierten wissenschaftskritischen Methode. Ähnliches versucht auch Paschukanis, wobei noch offenbleiben muß, ob ihm dieses Unternehmen gelingt.
Typisch für die Anfangsjahre nach 1917 war eine ‘rechtsnihilistische’ Haltung.[98] Das Recht wurde als Regelungsinstrument einer zukünftigen Gesellschaft gänzlich verworfen und in die vergangene bürgerliche verbannt. Insoweit galt nicht, daß es nur von einem ideologischen Schein in der bürgerlichen Gesellschaft befreit werden mußte, sondern Recht an sich, in seinem ‘Wesen’, war falscher Schein, der mit der kapitalistischen Warenproduktion verschwinden sollte. Dieser Rechtsnihilismus konnte sich nicht durchsetzen und widersprach gänzlich den späteren gesellschaftspolitischen Maximen unter Stalin.
Bei der nicht in dieser Weise radikal formulierten Absterbethese konnte sich die sowjetische Rechtswissenschaft neben Marx und Engels auch auf Lenin stützen. Dieser formulierte in Staat und Revolution (1918) anhand der Kritik des Gothaer Programms von Marx[99] als Leitfaden ein geschichtsphilosophisches Programm zur künftigen Entwicklung des Sozialismus, wobei Lenin das ‘Absterben’ auf eine relativ ferne Zukunft verschob. Insbesondere Stutschka ähnelte ihm in dieser Auffassung.[100] Bemerkenswert ist, daß sich Paschukanis in Allgemeine Rechtslehre und Marxismus nur vereinzelt auf Lenin bezieht (vgl. z. B. S. 46). Dies mag nicht nur darin begründet liegen, daß Lenin über die Klassiker hinaus nichts wesentlich Neues zum Recht beitragen konnte, sondern auch darin, daß das Hauptgewicht seiner Aussagen in Staat und Revolution auf der Erzwingbarkeit und Durchsetzbarkeit normgerechten Verhaltens liegt, nicht aber auf dem Recht als Form von Gesellschaftlichkeit überhaupt.
„Wir sind daher auch nur berechtigt, von dem unvermeidlichen Absterben des Staates zu sprechen. Dabei betonen wir, daß dieser Prozeß von langer Dauer ist und vom Entwicklungstempo der höheren Phase des Kommunismus abhängt [...]. Das bürgerliche Recht auf dem Gebiet der Verteilung der Konsumtionsmittel setzt natürlich auch den bürgerlichen Staat voraus, denn das Recht ist nichts ohne einen Apparat, der imstande ist, die Einhaltung der Rechtsnormen zu erzwingen. Es ergibt sich also, daß nicht nur unter dem Kommunismus das bürgerliche Recht eine gewisse Zeit bestehen bleibt, sondern sogar der bürgerliche Staat - ohne Bourgeoisie!“[101]
III. Zu den Bezügen auf die Schriften von Marx und Engels
1. Allgemeines
Paschukanis bezeichnet sein Verständnis der Allgemeinen Rechtslehre[102] im wortwörtlichen Anschluß an eine Wendung von Stutschka als „Versuch zur Annäherung der Form des Rechts an die Warenform“ (S. 16 f.). Damit stellt er ausdrücklich den Bezug zur Marxschen[103] Kritik der politischen Ökonomie her, so wie sie vor allem durch das Kapital bekannt geworden ist. Bestimmte Passagen aus dem 1. Bd. des Kapitals[104] zitiert und paraphrasiert Paschukanis. Schließlich bezieht er sich ausdrücklich auf den Gegenstand des ersten Kapitels:
„Ist eine Analyse der grundlegenden Definitionen der Rechtsform möglich, in der Art, wie wir in der politischen Ökonomie[105] eine Analyse der grundlegenden und allgemeinsten Definitionen der Warenform oder der Wertform haben?“ (S. 30)
Das von Felix Halle[106] zusammengestellte Literaturverzeichnis[107] der ersten deutschen Ausgabe von Allgemeine Rechtslehre und Marxismus führt 7 Schriften von Marx auf. Auf diese beruft sich Paschukanis ausdrücklich auch im Text selbst. Aus dem Literaturverzeichnis geht nicht hervor, welche Werke von Karl Marx und Friedrich Engels Paschukanis in der russischen Übersetzung vorlagen, abgesehen von der Frage, welche überhaupt zu Paschukanis’ Schaffenszeit in russischer Übersetzung existierten.[108]
Zunächst seien die zitierten Schriften von Marx in chronologischer Reihenfolge nach ihrer Entstehungszeit genannt. In Zur Judenfrage (1843) setzt sich Marx kritisch mit den Menschenrechten auseinander. Er versteht diese als Emanation des egoistischen, auf sein Privatinteresse zurückgezogenen Menschen, des Bourgeois oder Bürgers, der sich hinter dem Citoyen oder Staatsbürger verstecke.[109] Die heilige Familie oder Kritik der kritischen Kritik (1844) ist eine Auseinandersetzung von Marx und Engels mit anderen sogenannten Junghegelianern, unter anderem Bruno Bauer und Max Stirner. Marx und Engels selbst betrachteten diese Schrift noch als „Polemik“, die weitere Auseinandersetzungen und ein eigenes theoretisches System erst vorbereiten sollte.[110] Das Elend der Philosophie (1846/47) versteht sich - in ähnlicher Weise in einem polemisch-kritischen Verfahren - als Antwort auf die Philosophie des Elends (Philosophie de la Misère) des Frühsozialisten Pierre J. Proudhon (1809-1865). Sie ist eine der ersten an den Problemen der bürgerlichen Ökonomie orientierten Schriften und weist damit den Weg für die spätere Entwicklung von Marx.[111]
Erkennbar größeren Einfluß auf Paschukanis übten die Einleitung zu einer Kritik der politischen Ökonomie (1857), Das Kapital, 1. Bd. (zuerst 1867) und 3. Bd. (erst 1894 von Engels zusammengestellt und herausgegeben) sowie die Randglossen zum Programm der deutschen Arbeiterpartei (besser bekannt als Kritik des Gothaer Programms von 1875) aus.[112] Auf den kurzen programmatischen Aufsatz Kritik des Gothaer Programms bezieht sich Paschukanis geradezu exegetisch, um sein Zukunftsmodell des Rechts im Sozialismus und Kommunismus zu untermauern. Marx entwirft in jener Schrift zwei Phasen von Gesellschaftsformationen auf dem Weg zur „kommunistischen Gesellschaft“; eine erste, in der die sozialistische Gesellschaft noch mit den „Muttermalen“ der bürgerlichen behaftet sei und das ökonomische Äquivalenzprinzip[113] herrsche, und eine zweite, die kommunistische Phase, in der das Prinzip „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen!“ gelte.[114] Vor dem Hintergrund des von Ferdinand Lassalle beeinflußten Programms der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands[115] will Marx das Recht nicht lediglich als ideologische Form dechiffrieren, sondern versucht es auf die Verkehrsform der bürgerlichen Gesellschaft selbst zurückführen.[116] Auf Das Kapital, 1. Bd. und die Einleitung zu einer Kritik der politischen Ökonomie wird im Anschluß noch einzugehen sein.
Paschukanis’ ausdrückliche Bezugnahmen auf Engels[117] fallen im Verhältnis zu den Bezügen zu Marx relativ unscheinbar und unauffällig aus. Dies dürfte allerdings noch nicht die Vorentscheidung enthalten, daß Engels ein gänzlich untergeordneter Einfluß auf Allgemeine Rechtslehre und Marxismus zukommt. Paschukanis zitiert aus Engels’ Herrn Eugen Dührings Umwälzung der Wissenschaft (sogenannter Anti-Dühring, geschrieben 1876-78)[118], dem Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates (1884),sowie einer Rezension und einem Brief. Engels Anti-Dühring versteht sich als Widerlegung von Eugen Dührings philosophischem System. Dühring beeinflußte nur kurze Zeit die sozialistische Bewegung Deutschlands, da er sich auf den Standpunkt eines positivistisch[119] gefärbten Materialismus stellte und deshalb vorübergehend als Theoretiker der Arbeiterbewegung gelten konnte. Im Ursprung der Familie zeichnet Engels unter Bezugnahme auf den Ethnologen Lewis Morgan seine Auffassung über die Genese von menschlichen Gesellschaften, der Institution Familie und des Eigentums nach.[120] Diese Schrift sollte später vor allem für Versuche maßgeblich sein, eine ‘marxistische’ Staatstheorie zu begründen, bzw. ‘bürgerliche’ Staatsauffassungen zu kritisieren.[121]
2. Methodenkapitel von 1857 und Warenanalyse im Kapital
Paschukanis’ Rezeption der späteren ökonomiekritischen Schriften überwiegt zweifelsohne andere Bezugnahmen auf das Marxsche Werk.[122] Teile der Einleitung zur Kritik der politischen Ökonomie übernimmt Paschukanis als methodische Richtschnur[123]; auf den problematischen Gehalt dieser ‘Übernahme’ wird noch einzugehen sein. Die Warenanalyse im 1. Bd. des Kapitals scheint für ihn der Ausgangspunkt seiner Rechtskonzeption zu sein, wie bereits eine oberflächliche Lektüre von Allgemeine Rechtslehre und Marxismus nahelegt. Im Anschluß soll insbesondere auf den 3. Abschnitt aus der Einleitung: „Die Methode der politischen Ökonomie“ (im folgenden Methodenkapitel) und auf das Erste und Zweite Kapitel des Kapitals, Bd. 1: „Die Ware“ und „Der Austauschprozeß“ eingegangen werden.
Paschukanis’ Auswahl nur bestimmter Marxscher Texte und Passagen enthält dabei ein Problem, auf das noch einzugehen sein wird. An dieser Stelle sei nur vermerkt, daß in der vorliegenden Darstellung die vierte, von Friedrich Engels durchgesehene und herausgegebene Ausgabe des Kapitals, 1. Bd. - aus Karl Marx/Friedrich Engels, Werke (MEW) - herangezogen wird. Im Literaturverzeichnis der deutschen Ausgabe von Allgemeine Rechtslehre und Marxismus verweist Halle auf die siebte, nicht mehr von Engels bearbeitete Auflage von 1914, die mit der vierten, vorliegend zitierten nahezu identisch ist.
Die genannten Ausschnitte aus den Marxschen Schriften und mit diesen die Kritik der politischen Ökonomie als Einheit von Gegenstand und Methode sind wissenschaftlich noch immer umstritten, ganz abgesehen von den weltanschaulichen Implikationen des Marxismus und von der Frage nach dem Status des Marxschen Gesamtwerkes in der europäischen Geistesgeschichte. Die folgende Darstellung skizziert nur die zwei Textausschnitte, welche Paschukanis’ Marx-Rezeption bestimmen. Dieser Abriß ist daher als Voraussetzung für die rezeptionsgeschichtliche Aufarbeitung des Hauptwerkes von Paschukanis zu verstehen. Erst im Anschluß daran sollen einige Probleme der Marxschen Werttheorie in Bezug auf die vorgestellten Texte benannt werden.[124] Denn auch eine auf der Marxschen Warenanalyse fußende Rechtstheorie und grundsätzlich auch Paschukanis müssen sich am heutigen Diskussionsstand um die Marxsche Werttheorie messen lassen. Eine umfassende Rekonstruktion einer ‘Marxschen’[125] Theorie des Rechts steht vor den Schwierigkeiten, welche die Marx-Forschung insgesamt bestimmen.[126]
a) Marx differenziert im unvollendet gebliebenen und erstmals 1903 veröffentlichten Methodenkapitel[127] erkenntnistheoretisch zwischen einem „sich selbst bewegenden Denken“, das er bei Hegel entdeckt[128], und dem realen „Entstehungsprozeß des Konkreten“. Marx operiert mit den Begriffen „Konkretes“, „Abstraktes“ und „konkrete Totalität“. Das „Konkrete“ bestimmt er als „Einheit des Mannigfaltigen“ sowie „Zusammenfassung vieler Bestimmungen“. Für die Kritik der politischen Ökonomie sei das Konkrete im Denkprozeß Resultat einer Zusammenfassung (wie der Staat oder der Weltmarkt). Es ist für Marx nicht ein zu definierender Begriff, sondern der rekonstruierte reale Gegenstand in jeweils sämtlichen Bestimmungen und Beziehungen. Das „Abstrakte“ gehe dem Konkreten im Denken voraus und finde sich z. B. in den Begriffen Geld und Wert wieder.
Die „wissenschaftlich richtige Methode“[129] glaubt Marx im „Aufsteigen“ vom „Einfachen“ wie Arbeit und Tauschwert bis zum „Konkreten“ zu erkennen.[130] Der andere Weg sei, vom nur „vorgestellten Konkreten“ auszugehen und durch „analytische“ Abstraktion zu den einfachsten Abstrakta zu gelangen. Marx verwirft diesen Weg insoweit nicht völlig, als das „vorgestellte Konkrete“ Ausgangspunkt der Forschung sein müsse. Dieses „vorgestellte Konkrete“ - z. B. die Bevölkerung - sei jedoch lediglich eine chaotische Vorstellung des Ganzen. Daher will Marx von den durch Analyse bereits gebildeten „abstrakten“ Begriffen wie Arbeit und Wert aufsteigen zum „Konkreten“, das er als „Zusammenfassung vieler Bestimmungen“ begreift.
Diese Methode sei - so Marx weiter - von der Hegels zu unterscheiden. Die konkrete Totalität als Zusammenfassung vieler „Bestimmungen und Beziehungen“[131] ist im Denken zwar immer erst Ergebnis, und ihre Darstellung erscheine daher idealistisch. Als „reales Subjekt“ jedoch sei die konkrete Totalität Ausgangspunkt des Denkens und nicht Resultat. Hegel fasse hingegen das Konkrete als Produkt des „sich selbst bewegenden Denkens“, nicht jedoch das Denken nur als „Art“ der Aneignung des bereits gegebenen Konkreten. Eine einfache und abstrakte Kategorie, z. B. Arbeit, verliere ihre Allgemeingültigkeit mit den gedanklich gewonnenen Bestimmungen für eine besondere Epoche. So enthielten die Begriffe Arbeit und Geld ganz unterschiedliche Bedeutungen jeweils für das alte Rom, das Mittelalter oder die bürgerliche Gesellschaft.
Der Begriff der Arbeit als „geistiges Resultat“ entspräche einer Gesellschaftsform, in der die „bestimmte Arbeit“ den Individuen „zufällig“ und daher „gleichgültig“ sei. Erst in der bürgerlichen Gesellschaft werde die theoretische Abstraktion „Arbeit“ auch „praktisch wahr“. Daher entständen die allgemeinsten Abstraktionen erst bei der „reichsten, konkreten Entwicklung“. Die Kategorien, welche erst die Verhältnisse der bürgerlichen Gesellschaft ausdrückten, gewährten Einsicht in die Produktionsverhältnisse untergegangener Gesellschaften: „In der Anatomie des Menschen ist ein Schlüssel zur Anatomie des Affen.“[132]
b) Die Kategorie der Ware - mit dieser beginnt Marx seine Darstellung im Kapital, 1. Bd.[133] - weise zwei Eigenschaften auf, sie enthalte Tausch- und Gebrauchswert zugleich. Der Gebrauchswert äußere sich in der sinnlich spürbaren Beschaffenheit der jeweiligen Ware. Im Gegensatz zu dieser qualitativen Bestimmung bilde der Tauschwert die reine Quantität einer Ware ab. Dieser Tauschwert sei das Verhältnis, in welchem sich eine Ware gegen eine andere austausche.[134] Der Tauschwert einer bestimmten Ware sei „etwas Zufälliges und rein Relatives, ein der Ware innerlicher, immanenter Tauschwert [...] also eine contradictio in adjecto.“[135]
Soweit die Waren nur als Tauschwerte betrachtet würden, falle alle sinnliche Qualität von ihnen ab. Allerdings blieben sie Arbeitsprodukte, Produkte allgemein menschlicher Arbeit. Die „Quantität der Arbeit mißt sich an ihrer Zeitdauer“.[136] Nur die Relationen der in den Waren enthaltenen Arbeitszeiten bestimmten den Tauschwert. Der Tauschwert[137] sei übersinnlich, abstrakt. In diesen „Doppelcharakter“ der Ware[138] bezieht Marx vor allem die Arbeitskraft als Ware mit ein. Die Arbeit selbst sei konkret und abstrakt zugleich, die abstrakte Arbeit bestimmt Marx an dieser Stelle als allgemeine Verausgabung von „Hirn, Muskel, Nerv, Hand usw.“[139] Dazu ist anzumerken, daß der Begriff der abstrakten Arbeit von Marx selbst unterschiedlich bestimmt wird.[140]
Aus dem Doppelcharakter der Ware entwickelt Marx den Begriff der Wertform. Waren besäßen eine „Naturalform“[141], die jeder Ware den Gebrauchswert verleihe, für welchen sich der die Ware konsumierende Käufer interessiert. Die Ware sei zugleich Wertträger, in diese „Wertgegenständlichkeit“ geht indes „kein Atom Naturstoff“ ein. Die Wertform versteht Marx als die vermittelnde Beziehung der Waren, auf der damit der Begriff des Tauschwerts überhaupt beruht. Die Wertform werde schließlich in der Geldform sichtbar. Die „einfache Wertform“[142] stelle das Verhältnis dar, in dem sich eine bestimmte Ware gegen eine andere tausche. Da die Grundlage einer solchen Gleichung - wie Marx sich ausdrückt[143] - ein und dieselbe „Einheit“ sein müsse, seien sich die Waren auf irgendeine Weise auch qualitativ gleich. Die erste Ware der Warengleichung befinde sich in der „relativen Wertform“, weil ihr Tauschwert sich nur als Verhältnis zu einer zweiten Ware ausdrücken lasse, wobei sich die zweite in der „Äquivalentform“ befinde, da ihr Gebrauchswert als Äquivalent für die erste Ware fungiere.[144]
Die „allgemeine Wertform“[145] stelle dasjenige Verhältnis dar, in welchem sich eine bestimmte Ware in bestimmten Verhältnissen zu allen anderen Waren austausche, und damit diese anderen Waren als „bloße Gallerten unterschiedsloser menschlicher Arbeit darstellt“. Die allgemeine Wertform läßt Marx übergehen in die Geldform, die aus einer besonderen Ware erwachse, mit deren Naturalform verwachse und schließlich allgemeines Äquivalent in der Warenwelt werde.[146]
Im kurzen zweiten Kapitel des Kapitals, 1. Bd.[147] widmet sich Marx dem Austauschprozeß der Waren und geht dazu auf die diesen Prozeß vermittelnden „Besitzer“ der Waren ein.[148] Diese kennzeichnet Marx als „Charaktermasken“, weil sie als quasi-Stellvertreter der Ware(n) handeln und die Wertbewegungen innerhalb des Warentausches unbewußt vollziehen.[149] Marx bestimmt an dieser Stelle das Geld über den besonderen, gesellschaftlich bedingten Gebrauchswert, als allgemeines Äquivalent aller anderen Waren zu fungieren. Der gesellschaftliche Charakter des Geldes als Sache - das „Rätsel des Geldfetischs“ als Gold und Silber zugleich noch „Inkarnation aller menschlichen Arbeit“ und ebenso dingliche Gestalt der die Menschen kontrollierenden Produktionsverhältnisse zu sein[150] - sei deshalb nur der sichtbar gewordene „Warenfetischismus“. Geradezu paradigmatisch für Paschukanis’ Konzept und andere an Marx orientierte Rechtskonzeptionen scheint hierbei die folgende, häufig zitierte und paraphrasierte[151] Passage zu sein:
„Die Waren können nicht selbst zu Markte gehn und sich nicht selbst austauschen. Wir müssen uns also nach ihren Hütern umsehn, den Warenbesitzern. Die Waren sind Dinge und daher widerstandslos gegen den Menschen. Wenn sie nicht willig, kann er Gewalt gebrauchen, in andren Worten, sie nehmen. Um diese Dinge als Waren aufeinander zu beziehn, müssen die Warenhüter sich zueinander als Personen verhalten, deren Willen in jenen Dingen haust, so daß der eine nur mit dem Willen des andren, also jeder nur vermittelst eines, beiden gemeinsamen Willensakts sich die fremde Ware aneignet, indem er die eigne veräußert. Dies Rechtsverhältnis, dessen Form der Vertrag ist, ob nun legal entwickelt oder nicht, ist ein Willensverhältnis, worin sich das ökonomische Verhältnis widerspiegelt. Der Inhalt dieses Rechts- oder Willensverhältnis ist durch das ökonomische Verhältnis selbst gegeben.“[152]
3. Zur Problematik der Marxschen Werttheorie
An dieser Stelle sollen einige Anmerkungen zu den vorgestellten Textausschnitten und zur Marxschen Werttheorie insgesamt erfolgen, ohne die es im Zusammenhang mit der Marx-Rezeption Paschukanis’ zu Mißverständnissen kommen könnte. Die politische Ökonomie, deren Kritik sich Marx annahm und die nur unter Einschränkungen mit der heutigen Volkswirtschaftslehre verglichen werden darf, nahm ihren Anfang mit der Entstehung der kapitalistischen Warenproduktion selbst. Zu den ersten systematischen Werken dieser Disziplin zählen Francois Quesnays Tableau économique (1758) und Adam Smith’ Wealth of Nation (1776).[153]
Erst die bereits entstandene Disziplin ‘politische Ökonomie’ war Gegenstand der Marxschen Untersuchungen, die dadurch gekennzeichnet waren, daß sie sich nicht mit der Ökonomie schlechthin, sondern mit dem abstrakten Wert, welcher allein der kapitalistischen Warenproduktion eigen ist, und seinen Erscheinungsformen beschäftigten. Mit dem Begriff des Wertes, der nach Marx erst bestimmte soziale Verhältnisse voraussetzt, nämlich die Existenz scheinbar unabhängiger Privatproduzenten, befindet man sich bereits mitten in der Marxschen Materie, auf die mit den obigen Textausschnitten nur ein kurzes Licht geworfen werden konnte. Als Beispiel, nicht als Beleg für die gesellschaftliche Bedeutung der Marxschen Werttheorie sei ein Zitat aus dem Vorwort zur Kritik der politischen Ökonomie (1859) angeführt:
„Meine Untersuchung mündete in dem Ergebnis, daß Rechtsverhältnisse wie Staatsformen weder aus sich selbst zu begreifen noch aus der sogenannten allgemeinen Entwicklung des menschlichen Geistes, sondern vielmehr in den materiellen Lebensverhältnissen wurzeln, deren Gesamtheit Hegel, nach dem Vorgang der Engländer und Franzosen des 18. Jahrhunderts, unter dem Namen „bürgerliche Gesellschaft“ zusammenfaßt, daß aber die Anatomie der bürgerlichen Gesellschaft in der politischen Ökonomie zu suchen sei.“[154] (Hervorheb. A. H.)
Das Sekundärschrifttum zur Werttheorie ist unüberschaubar, vor allem wenn sämtliche volkswirtschaftlichen, politischen und philosophischen Erörterungen miteinbezogen werden. Die angegebene Literatur beschränkt sich deshalb in erster Linie auf jüngere, vorwiegend (west-) deutsche und bereits als Standardwerke geltende Untersuchungen.
a) Zur Marxschen ‘Methode’ in der Werttheorie ist vorgreifend hervorzuheben, daß sich das Verhältnis von Gegenstand und Methode in seiner Ökonomiekritik nicht gänzlich abstrakt, allein anhand bestimmter methodischer Kriterien definieren läßt.[155] Es besteht heute darüber relative Einigkeit, daß zum Verständnis und zur Rekonstruktion des Marxschen theoretischen Verfahrens der darzustellende Gegenstand selbst nicht ausgespart bleiben darf.[156] Das kurze Methodenkapitel verfaßte Marx bereits 1857, also noch vor den Ausarbeitungen und Entwürfen zum Kapital. Durch die obige Darstellung könnte daher der irrige Eindruck entstanden sein, Marx habe eine allgemeine sozialwissenschaftliche Methode ausgearbeitet, die er allerdings zunächst nur auf ökonomischen Gebiet zur Anwendung brachte.
Die Marxsche ‘Methode’ - wenn es denn eine solche gibt - , insbesondere sein Forschungsverfahren kann vielmehr mit dem Begriff der Kritik charakterisiert werden. Dies gilt allerdings nicht deshalb, weil Marx die Standpunkte und Axiome der zeitgenössischen Nationalökonomie einfach für ‘falsche’ Abbilder der Wirklichkeit hält. Vielmehr bestimmt sich der Begriff der Kritik bei ihm durch die Reflexion des Gegenstandes Gesellschaft in sich, und damit auch durch die theoretische Reflexion auf die spezifischen gesellschaftlichen Konstitutionsbedingungen der politischen Ökonomie.[157] Deren prinzipiell unzulängliche Verständnisse will Marx gesellschaftlich erklären, nicht auf eine ‘falsche’ Methode zurückführen und diese durch eine ‘richtige’ ersetzen.
So zweifelt er an einer Unmittelbarkeit und Selbständigkeit der einfachen Zirkulation[158], von der die kritisierten Ökonomen wegen eines „systematischen Scheins“ dieser Zirkulation ausgehen.[159] Die darauf beruhenden Kategoriensysteme begreift Marx deshalb als Ausdruck einer objektiven Verkehrung, als objektiven Schein sowohl der Alltagsvorstellungen als auch der Theorien, welche auf die reduzierten Erscheinungsformen gesellschaftlicher Verhältnisse selbst zurückzuführen sind. In diesem Sinne kann die Marxsche Ökonomiekritik als „Formanalyse des erscheinenden Wissens“ bezeichnet werden.[160]
Mit diesem Begriff der Kritik rückt zugleich Marx’ Verhältnis zum deutschen Idealismus, insbesondere zu Hegel ins Zentrum der Betrachtung.[161] Das nicht gänzlich geklärte Verhältnis zu Hegel zählt zu den erkenntnistheoretischen Problemen der Marxschen Sozialtheorie überhaupt[162], wie z. B. der Frage nach dem Theorietypus der Marxschen Ökonomiekritik, ob diese als ‘Wissenschaft’, ‘Theorie’ oder schließlich als ‘Kritik’ ausreichend typisiert werden kann.[163] Diese Fragestellung ist auch für das Werk Paschukanis’ nicht irrelevant, versteht Paschukanis seine Schrift doch selbst als eine „Kritik der juristischen Grundbegriffe“. Auch besteht über den Anteil an und die Bedeutung von Hegelscher Dialektik in der Marxschen Darstellung Streit.[164] Zum umfänglichen Problem der Dialektik[165] soll die Feststellung genügen, daß Marx im Kapital dialektische Ausdrücke wie ‘Erscheinungs-form’ und ‘Wert-ausdruck’ verwendet, wenn er bei der oben angerissenen Wertformanalyse die Form des Wertes aus der Substanz und dem Maß des Wertes, nämlich den Tauschwert aus dem Wert ableiten will, oder wenn er hinter der Zufälligkeit des Warentausches ein objektives Gesetz, das Wertgesetz entdeckt.
Für das Werk Paschukanis’ ist auch die Debatte über die methodische Struktur[166] im Kapital von Interesse. Bei dieser steht die Frage im Vordergrund, ob Marx die ökonomischen Kategorien und die diese vermittelnden Begriffe ‘logisch’[167], ‘logisch-historisch’ oder ‘historisch’ entfaltet, oder ob schließlich das Kapital ohnehin als theoretische „Ordnung“[168] zu begreifen ist. Im Sinne einer ‘historischen’ Interpretation wäre z. B. das begriffliche Voranschreiten im Kapital von der Ware und ihrem Tausch bis zum Tausch der Ware Arbeitskraft und zum Kapital identisch zu setzen mit einer historischen Genese vom einfachen Tausch in den mittelalterlichen Städten (und bereits in der Antike) bis zum entfalteten Tauschverhältnis unter Einbeziehung der Ware Arbeitskraft sowie von Geld- und Kapitalkreisläufen. Die Auffassung einer gänzlichen Identität von ‘logischem’ Aufbau des Kapitals und historischer Entwicklung der Gesellschaft wird heute kaum noch vertreten.[169]
Ähnliche wie die geschilderten Probleme ergeben sich für die Begriffe von Zirkulation und Produktion, die im von Marx dargestellten System abstrakter Arbeit weder je Erstes noch je Abgeleitetes sein können.[170] Mittelbar spielen auch diese Fragen in die Rezeptionsgeschichte von Paschukanis’ Hauptwerk mit hinein, z. B. bei der späteren Kritik an Paschukanis’ fragmentarischer Anknüpfung an die ersten beiden Kapitel des Kapitals. Er soll deshalb fälschlicherweise von einer vorkapitalistischen einfachen Warenproduktion für seine ‘Ableitung’ des Rechts ausgegangen sein.[171] Eine solche Kritik an Paschukanis setzt jedoch bereits eine ‘historisch’ gefärbte Auslegung des Kapitals voraus.
b) Es ist unmöglich, den Marxschen Wertbegriff auf wenigen Seiten angemessen zu erörtern. Dennoch bedarf es zur Klarstellung des obigen Auszuges aus dem Kapital einiger Ergänzungen. Während Marx’ Arbeitsbegriff in den Frühwerken mehr anthropologisch - im Sinne eines ewigen Stoffwechsels mit der Natur - geprägt ist und seine Kritik an der Arbeit sich auf den Entfremdungscharakter industrieller Arbeit beschränkt, steht in Marx’ Spätwerk der Begriff der abstrakten Arbeit im Zentrum seiner Betrachtung. Entgegen der umstrittenen Marxschen Definition der Arbeit im Kapital, 1. Bd. als allgemeine physiologische Verausgabung[172] muß zum Begriff der abstrakten Arbeit bei Marx auf den Wertbegriff selbst abgestellt werden.[173]
Da der Wert von ihm als etwas rein Gesellschaftliches angesehen wird, ist auch die wertbildende Arbeit überhaupt - abstrakte Arbeit - als gesellschaftlicher und historischer Begriff aufzufassen, der schließlich seine Bestimmung durch die Zeitmessung erfährt. Umgekehrt ist der Wert, der nach Marx in Substanz, Maß und Form zerfällt, nur im System der abstrakten Arbeit zu verstehen. Diese abstrakte Arbeit etabliert das Wertverhältnis zwischen den Menschen, welches nur in der Form ‘Tauschwert’ an der konkreten Ware erscheinen kann. Das Maß des Wertes ist die Arbeitszeit, die ‘Substanz’[174] des Wertes die abstrakte Arbeit selbst. Auf die vielschichtigen Probleme dieser Bestimmungen soll nicht weiter eingegangen werden.[175]
Dieser gesellschaftlich bestimmte Begriff des Wertes ist für die Rezeptionsgeschichte von Paschukanis’ Hauptwerk nicht irrelevant, da auch Paschukanis den Begriff des Wertes nicht lediglich als nationalökonomischen Begriff zu verstehen scheint, sondern als gesellschaftstheoretische und gesellschaftskritische Kategorie (vgl. z. B. S. 117). Dazu darf beispielsweise daran erinnert werden, daß vor allem von der sowjetmarxistischen Orthodoxie zwischen der Marxschen Wertkonzeption und seiner Geldtheorie falsch getrennt wurde.[176] Der Werttheorie wurde nur eine Geldtheorie hinzuaddiert, aber die Geldform nicht als immanenter Bestandteil des Wertes aufgefaßt.
Im Zusammenhang mit den divergierenden Marx-Exegesen ist schließlich auf den Stand der Quellenforschung hinzuweisen. Erst- und Neuveröffentlichungen ökonomiekritischer Texte und Exzerpte, die Marx bis zur Entstehung der Endfassung des Kapitals verfaßt hatte, geben heute Aufschluß über einige Fragen zum Verständnis der Marxschen Werttheorie, rücken sie in ein anderes Licht oder sind Anlaß, das Kapital selbst unterschiedlich zu interpretieren.[177] Insoweit muß die Entstehungsgeschichte des Kapitals[178] selbst als Reflexionsgeschichte des Gegenstandes ‘Kritik der politischen Ökonomie’ in den theoretischen Zusammenhang gestellt werden.[179] Die Herausgabe der Karl Marx/Friedrich Engels: Gesamtausgabe (MEGA) schafft heute fast vollständigen Zugang zu allen Fassungen und Originalen der Marxschen und Engelsschen Texte.[180]
Auch auf die nicht immer glückliche Rolle von Engels ist nur hinzuweisen, die einerseits mit der Verwaltung und Herausgabe des Marxschen Nachlasses notwendig zusammenhing[181], andererseits heute in der Popularisierung der Marxschen Ökonomiekritik durch Engels’ eigene Schriften und damit auch einer veränderten Wahrnehmung der Marxschen Werttheorie, vor allem durch den Marxismus-Leninismus, gesehen wird.[182] Zur Entstehungsgeschichte des Kapitals ist vor allem auf den sogenannten Rohentwurf von 1857/58 hinzuweisen, der erstmals 1939-41 insgesamt veröffentlicht wurde[183] und als Grundrisse zur Kritik der politischen Ökonomie[184]bekannt geworden ist, die Schrift Zur Kritik der Politischen Ökonomie von 1859[185] und die Originalausgabe des Kapitals: Kritik der Politischen Ökonomie, 1. Bd. von 1867[186]. Die aus diesen Quellen folgende Auslegungsproblematik wirkt sich zumindest indirekt auf eine theoriegeschichtliche Interpretation von Allgemeine Rechtslehre und Marxismus aus, da sich Paschukanis mit seiner Marx-Rezeption noch in einer Frühphase des theoretischen Marxismus befand, in der zudem noch nicht alle Quellen bekannt und damit einer Auslegung zugänglich waren. Dabei gilt, daß die Argumentationen um eine textgenaue Quellenexegese nur Divergenzen innerhalb der Marxschen Werttheorie aufdecken, diese jedoch allein nicht klären können.
c) Die wegen des Marxismus-Leninismus[187] vorbelasteten geschichtsphilosophischen Fragen weisen über die angeschnittenen wissenschaftstheoretischen und forschungsgeschichtlichen Probleme der Marxschen Werttheorie weit hinaus. Im Hinblick auf die Geschichtsphilosophie stehen die westlichen Marxismen - wie die Kritische Theorie der Frankfurter Schule oder der strukturalistische Marxismus Frankreichs nebst ihrer neomarxistischen Rezipienten - nur ein wenig abseits der Orthodoxie.[188] Mit dem Ende des Staatssozialismus jedoch ist der Diskurs um das Marxsche Werk als Geschichtsphilosophie keineswegs beendet, wie eine sehr junge gesellschaftskritische Marx-Interpretation zeigt.[189]
Von dieser werden die Begriffe der Kritik der politischen Ökonomie aus den erwähnten reifen Schriften auf spezifische gesellschaftliche Verhältnisse bezogen, die mit den Kategorien Ware und Kapital beschrieben werden können. Diese Kategorien sollen nicht als überhistorisch geltende gesellschaftlichen Vermittlungsformen verstanden werden, nicht ‘Klassenverhältnisse’ seien Bestimmendes, vielmehr durchzögen die real existierenden Formen gesellschaftlicher Vermittlung sowohl Produktion und ‘Proletariat’ als auch die Tauschsphäre des Marktes. In diesem Kontext wird Marx nicht als Kritiker des - möglicherweise sogar personifizierten - Kapitals vom Standpunkt der Arbeit oder des diese repräsentierenden Proletariats aus verstanden, sondern als ein Kritiker der modernen Gesellschaft überhaupt. Daher sucht diese Interpretation auch nicht nach einem revolutionären Subjekt, dessen transitorische Aufgabe in der Aufhebung der Klassenverhältnisse und der bürgerlichen Gesellschaft insgesamt läge, sondern nach den Bedingungen, welche es der bürgerlichen Gesellschaft erlauben, mittels einer spezifischen Dynamik ihre eigene Geschichte zu ‘schreiben’, und nach den Bedingungen, unter denen diese Dynamik durchbrochen werden kann. Der Begriff des Kapitals wird dabei als ‘sich selbst verwertender Wert’[190] und ‘automatisches Subjekt’[191] aufgefaßt.[192] Als solches ‘Subjekt’ einer selbstbezüglichen und blinden Wertverwertung prägt es diese unabhängig vom menschlichen Willen agierende Dynamik. Dennoch setzt sich diese aus allen empirisch realen Einzelwillen zusammen und ist deshalb als widersprüchlicher Prozeß nicht hermetisch geschlossen.
IV. Zu den kritischen Bezügen auf zeitgenössische Strömungen der deutschsprachigen Rechtstheorie
Der folgende Abschnitt will die rechtswissenschaftlichen Strömungen und Schulen um die Jahrhundertwende skizzieren, an denen sich Paschukanis orientiert und von denen er sich abgrenzt.[193] Paschukanis rezipiert bestimmte rechtswissenschaftliche Begriffe und Methodenverständnisse, ohne dies im Einzelfall immer deutlich zu kennzeichnen. Im Gegensatz zu dem Eindruck, den er mit seiner verallgemeinernden und polemischen Verwendung der Attribute ‘bürgerlich’, ‘idealistisch’ und ‘neukantianisch’ hinterlassen mag, scheint er mit vielen Strömungen der zeitgenössischen Rechtstheorie, insbesondere der deutschsprachigen gut vertraut gewesen zu sein. Darauf weisen einerseits seine Quellenverweise hin[194], andererseits der zum Teil spielerische Umgang mit theoretischen Versatzstücken. Paschukanis’ Angriffe gegen die etablierte ‘bürgerliche’ Rechtswissenschaft dürfen als Standortbestimmung und Selbstbehauptung der jungen marxistischen Rechtstheorie aufgefaßt werden.[195]
Als ‘bürgerlich’ versteht Paschukanis mit wenigen Ausnahmen vornehmlich außerhalb der Sowjetunion, von nicht explizit marxistischen Autoren formulierte Theorien. Seine Abgrenzung gilt gegenüber den rechtswissenschaftlichen Disziplinen, die nach heutigem Verständnis unter die (allgemeine) Rechtstheorie oder die Rechtsphilosophie fallen. Als zeitgenössische Bezeichnung und Disziplin ist die ‘Allgemeine Rechtslehre’ zu nennen, welche auf die Entstehung eines neuen Disziplinverständnisses in der Rechtswissenschaft im 19. Jahrhundert zurückreicht.[196] Auf diese Disziplin verweist nicht zufällig auch der Titel von Paschukanis’ Hauptwerk. Die Begriffe Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Allgemeine Rechtslehre verwendet er synonym, weshalb seine theoriegeschichtlichen Zuordnungen nach heutigem Verständnis zum Teil als überholt bzw. undifferenziert gelten müssen.[197] In der vorliegenden Darstellung wird unabhängig von der Entwicklung der Bezeichnung Allgemeine Rechtslehre und der Entstehung der Rechtstheorie als Disziplin von Rechtstheorie überhaupt gesprochen, mit der jede über Rechtsdogmatik und Auslegungslehre hinausweisende Theoriebildung in der Rechtswissenschaft bezeichnet wird.[198]
1. Die Rechtstheorie unter dem Einfluß des positivistischen Wissenschaftsbegriffs
a) Der Begriff Positivismus umfaßt ein weites Feld philosophischer und sozialwissenschaftlicher Denkrichtungen.[199] Als Geistesbewegung kann sein Beginn auf die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts datiert werden. Als Begründer des Positivismus gilt neben John Stuart Mill und Herbert Spencer vor allem Auguste Comte (1789-1857), der eine „philosophie positive“[200] auf Grundlage der exakten Naturwissenschaften etablieren wollte und dabei jegliche ‘Metaphysik’ ablehnte. Er betrachtete die naturwissenschaftliche Epoche als Endpunkt einer kontinuierlichen, mehrphasigen Wissenschaftsentwicklung.[201] Die Wissenschaft insgesamt sollte sich nunmehr auf das Sammeln von Fakten und die darauf aufbauende Formulierung von Gesetzen beschränken.
In Deutschland erfuhr der Positivismus im sogenannten Empiriokritizismus durch Ernst Mach (1838-1916) und Richard Avenarius (1843-1896) eine seiner Hauptausprägungen. Diese Schule zeichnete sich durch die Orientierung an den Ergebnissen und Methoden der exakten Naturwissenschaften und durch die Forderung nach einer nachprüfbaren Begriffssprache aus. Der Empiriokritizismus ging davon aus, daß eine Wirklichkeitserkenntnis durch ‘reines Denken’ unmöglich ist. Tendenziell suchte er nach einer Vereinheitlichung der Wissenschaftsgebiete, mit der eine Unterscheidung von Natur- und Geisteswissenschaften nach Gegenstand und Methode nicht mehr vereinbart werden kann. Eine Weiterentwicklung erfuhr der ältere Positivismus in den zwanziger und dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts durch den sogenannten logischen Positivismus des Wiener Kreises um Rudolf Carnap (1891-1970).
Der Positivismus als Denkhaltung wird von an Marx orientierten Theoretikern angegriffen, weil er keine philosophische Unterscheidung zwischen Wesen und Erscheinung gelten läßt, nach ihm das menschliche Wissen seine Entsprechung nur in den einzelnen konkreten Gegenständen besitzt und normativen Aussagen ein Erkenntniswert abgesprochen wird.[202] So wandte sich bereits Lenin in Materialismus und Empiriokritizismus (1908) gegen den Positivismus in Gestalt von Ernst Mach.[203] Für die vorliegende Arbeit sind vor allem die Einflüsse des Positivismus auf die Rechtswissenschaft von Interesse. Dazu sollen die rechtstheoretischen Schulen skizziert werden, welche Paschukanis ausdrücklich benennt und die auf eine ‘positivistische’ Wissenschaftshaltung zurückgeführt werden dürfen. Diese Darstellung beansprucht selbstverständlich nicht, die einzelnen Strömungen vollständig einordnen und würdigen zu können.[204]
Eine vorab zu erörternde Sonderstellung sowohl bei der Rezeption durch Paschukanis als auch innerhalb positivistisch beeinflußter Rechtslehren nimmt der Grazer Staatsrechtslehrer Ludwig Gumplowicz (1838-1909) ein. Paschukanis bezieht sich auf Gumplowicz’ Werk Rechtsstaat und Socialismus (1881)[205] Gumplowicz übernimmt darin einerseits Fragmente der auch auf Marx und Engels zurückgehenden soziologischen Leitidee des Klassenkampfes als bestimmendes Moment von Gesellschaft überhaupt. Andererseits verknüpft er diese Konzeption mit Modellen aus der Biologie, vor allem aus der Theorie Charles Darwins.[206] Insofern steht Gumplowicz unter dem Einfluß der noch relativ jungen Naturwissenschaft, welche auch die wissenschaftstheoretischen Grundlagen des frühen Positivismus insgesamt zu sichern schien.
So gelangt Gumplowicz später in Der Rassenkampf (1883)[207] zu einer rassistischen und sozialdarwinistischen Rechtslehre, welche von einem gruppenzentrierten Rassenkampf ausgeht. Ausdrücklich hervorzuheben ist Gumplowicz’ Theorem an dieser Stelle, weil Paschukanis sich mehrfach auf ihn - wenn auch nicht immer positiv - beruft[208], so auf die rechtsgeschichtlichen und rechtsethnologischen Elemente der Darstellung.[209] Daß Paschukanis dabei an das sozio- bzw. ethnologische Modell von sozialen Gruppenkämpfen ohne weiteres mit ‘Klassenkämpfen’ (S. 87) anschließen kann, ist bedenklich und wird noch zu problematisieren sein.[210]
b) Ausgangspunkt der folgenden Skizze soll das späte Werk von Rudolf Jhering (1818-1892) sein.[211] In seinem Mittelpunkt steht die Wendung Jherings von der Begriffsjurisprudenz[212] zu einer pragmatischen Jurisprudenz.[213]. Vorliegend geht es nicht um die methodologischen Konsequenzen für die Rechtsdogmatik - Jherings Betonung des ‘Zwecks im Recht’[214] schlug sich u. a. in der Theorie der Gesetzesauslegung nieder - , sondern um Jherings neuen Fixpunkt: die Gesellschaft. Das Recht sollte nicht mehr Mittel sein, um die Idee eines abstrakten Rechtswillens, sondern um konkrete, juristisch geschützte Interessen zu verwirklichen.[215] Daher soll laut Jhering jede Rechtsnorm ihren Ursprung in praktischen Motiven haben. Doch will er die Norm allein aufgrund eines staatlichen Rechtsetzungsmonopols gelten lassen.[216]
Als vom Positivismus beeinflußt darf Jhering vor allem deshalb bezeichnet werden, weil er die gesellschaftlich bedingten faktischen Interessen und die sozialen Funktionen des Rechts hervorhebt und damit bereits früh einen „soziologischen Stil“[217] verfolgt, ohne daß er deshalb als Positivist bezeichnet werden müßte und unabhängig von der Frage, ob er Rechtspositivist war oder nicht. Darüber hinaus ist für ihn, wie schon für die Historische Rechtsschule, sowohl das positive, aktuell geltende als auch das vergangene, geschichtliche Recht Mittel der Rechtserkenntnis. So weist er der Rechtsgeschichte einen eigenständigen Erkenntnisbeitrag für das Recht zu.[218] Paschukanis zitiert Jherings Schriften Der Kampf ums Recht (1872, bereits 1874 auf russisch erschienen) und Der Geist des römischen Rechts, Teil I (begonnen 1852), die allerdings noch in Jherings Zeit der Begriffsjurisprudenz fiel. Insbesondere im Zuge seiner rechtsgeschichtlichen Anmerkungen bezieht sich Paschukanis auf Jhering (vgl. S. 179; 184). Deshalb wird immanent zu überprüfen sein, ob Paschukanis in irgendeiner Weise an Jherings Betrachtung des Rechts als Mittel zu Verwirklichung willensgeleiteter Interessen[219] anknüpfen kann.[220]
c) Die Bezeichnung ‘Allgemeine Rechtslehre’ hat vor allem Jherings Schüler Adolf Merkel (1836-1896) etabliert, auch wenn sich die Disziplin der Allgemeinen Rechtslehre der Sache nach bereits früher herausgebildet hatte.[221] Typisch für die damalige[222] Allgemeine Rechtslehre als entstehender Disziplin ist ihr im gewissen Sinne induktives Vorgehen. Sie wollte Begriffe durch den Gang der Untersuchung vom Einzelnen und Besonderen zum Allgemeinen bilden. Dies drückt sich bei den Repräsentanten der Allgemeinen Rechtslehre unterschiedlich aus. Bei Merkel schlägt sich der Positivismus in seinem Disziplinverständnis nieder. Dieses ist insoweit empiristisch, als Merkel auch die „Rechtsphilosophie“ - so wie er sie nunmehr versteht - auf der Rechtsdogmatik aufbauen lassen will.[223] Diese ‘Rechtsphilosophie’ soll eben den gegebenen positiven[224] Rechtsstoff durch den Aufstieg vom Besonderen der Einzeldisziplinen zum Allgemeinen der Rechtswissenschaft überhaupt systematisieren.
Ernst Rudolf Bierling (1843-1919) ist im Zusammenhang mit dem Einfluß des Positivismus und der Herausbildung der Disziplin Rechtstheorie ebenso zu nennen, allerdings nicht, weil er aufgrund seiner Anerkennungstheorie als Vertreter einer psychologischen Rechtstheorie gehandelt wird.[225] Vielmehr hat Bierling dazu beigetragen, die Aufgaben einer allgemeinen Rechtstheorie zu bestimmen. Nach seinem Verständnis soll eine solche Theorie gemeinsame Elemente allen positiven Rechts aufspüren und darstellen. In der bereits erwähnten Kritik der juristischen Grundbegriffe erklärt Bierling, daß die Begriffsmerkmale des positiven Rechts durch „Analyse“ von positiven Normen gefunden werden müßten.[226] Die von ihm auch als Werktitel so benannte ‘juristische Prinzipienlehre’ sei eine „systematische Darstellung derjenigen Begriffe und Grundsätze, welche im wesentlichen [...] unabhängig sind von der individuellen Besonderheit irgend eines bestimmten (konkreten) positiven Rechts“.[227] Bierling versteht den Begriff der Analyse durchaus konstruktiv, im Sinne eines Zerlegens und Zusammensetzens. Der Rechtsbegriff tendiert bei ihm zu einem (gesetzes-) positivistischen, da er strikt zwischen Begriff und Idee des Rechts unterscheidet.[228]
Auch Carl Bergbohm (1849-1927) wird als Vertreter des Rechtspositivismus in Form des „Gesetzespositivismus“ genannt.[229] Dabei wird das von ihm für den Rechtsbegriff neben dem geltungsbegründenden Setzungsakt zusätzlich gewählte Kriterium der sozialen Wirksamkeit oft übersehen.[230] Auch Bergbohm forderte, juristische Grundbegriffe aus den Erscheinungen des positiven Rechts zu bilden.[231] Es solle ein „System der Philosophie des positiven Rechts“ errichtet und „allgemeine[...] Rechtsbegriffe“ gebildet werden sowie die „Rechtsphilosophie“ als „Sammelstelle“ oberster Begriffe dienen.[232] Bergbohm verwirft dabei „a priori verfahrende[...] Richtungen der Rechtsphilosophie“, womit er Natur- und Vernunftrechtstheorien kennzeichnet.
Paschukanis lagen Merkels Juristische Encyklopädie (1885), Bierlings Juristische Prinzipienlehre, Bd. 1 (1892) und Bergbohms Jurisprudenz und Rechtsphilosophie (1892) vor. Bierling wird von Paschukanis der rechtspsychologischen Schule zugerechnet (S. 91), und Bergbohm bezeichnet er als „Eiferer des juristischen Positivismus und Widersacher des Naturrechts“ (S. 54).[233] Abgesehen von diesen theoriegeschichtlich unscharfen Einschätzungen scheint Paschukanis’ begrenzte Rezeption der Allgemeinen Rechtslehre als Disziplin für sein methodisches Vorgehen bedeutsam. Er schließt bereits mit seiner Definition der Aufgaben einer ‘allgemeinen’ Rechtslehre unmittelbar an ihr Verständnis an (vgl. S. 27 ff.).[234]
d) Die zunächst sich auf dem Gebiet des Privatrechts vollziehende Verwissenschaftlichung der Rechtswissenschaft in der Form von Begriffsbildung und Systematisierung greift bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts auch auf das Öffentliche Recht über.[235] Dort tritt sie in der Gestalt eines „staatsrechtliche[n] Positivismus“[236] bzw. „Rechtsformalismus“[237] auf, welcher zunächst von der Staatsrechtslehre Paul Labands (1838-1918) repräsentiert wird.[238] Der Begriff der Verwissenschaftlichung drückt sich bei Laband in seiner Zielsetzung aus, die spezifischen Begriffe des Staatsrechts auf allgemeine, für das gesamte Recht geltende Grundsätze zu beziehen und mit diesen zu verbinden. Laband erstrebte auch für das gesamte Öffentliche Recht eine (rechts-) wissenschaftliche Selbständigkeit, aus der historische, politische und philosophische Betrachtungen auszuscheiden waren.[239]
Näherer Erörterung bedürfen Hans Kelsens (1881-1973) frühe staatsrechtliche Untersuchungen. Kelsens rechtstheoretisches Gesamtwerk wird mit dem Begriff der Rechtstheorie überhaupt verbunden. Dabei soll zunächst dahingestellt bleiben, ob Kelsen zumindest erkenntnistheoretisch dem Neukantianismus[240] zugerechnet werden muß. Dies wird aufgrund von Kelsens kategorialer Trennung zwischen Sein und Sollen und der von der Erkenntnislehre Cohens beeinflußten These, daß die Erkenntnisrichtung den Erkenntnisgegenstand erzeuge, für die frühe Phase seines Schaffens behauptet.[241] Die vorliegende Erörterung beschränkt sich auf die Paschukanis vorliegenden sowie andere frühe Schriften Kelsens. In diesen tritt Kelsen als einer der schärfsten vor allem wissenschaftstheoretischen Kritiker des Marxismus vom Standpunkt der Rechtstheorie auf.[242] Kelsen steht Paschukanis in der kämpferischen Polemik in nichts nach. Die Auseinandersetzung zwischen den beiden kann zu den auffälligsten zwischen ‘institutionalisierter’ Rechtswissenschaft und ‘revolutionärem’ Marxismus gezählt werden.[243]
Kelsen betrachtet das Recht nahezu seit Beginn seiner theoretischen Beschäftigung als eine Frage des ‘Sollens’ und versteht es, als Gegenstand wissenschaftlicher Betrachtung, allein als normative Ordnung.[244] Er vertritt dabei ein Postulat der Methodenreinheit: alle historischen, soziologischen, politischen und naturrechtlichen Betrachtungen seien aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft auszuscheiden. Für den Rechtstheoretiker seien die Zwecke des Rechts gänzlich ohne Belang, denn das Recht sei allein als Mittel und als solches unabhängig von den jeweiligen Zielen der Rechtsetzenden zu betrachten. Aufgrund seines Postulats der Einheit rechtswissenschaftlicher Erkenntnis verneint er auf dem Gebiet des Staatsrechts jeglichen Dualismus von Recht und Staat.
In den Schriften Das Problem der Souveränität und die Theorie des Völkerrechts (1920) und Der soziologische und der juristische Staatsbegriff (1922) führt Kelsen die methodologischen Betrachtungen fort, die er bereits in Grenzen zwischen juristischer und soziologischer Methode (1911) und Hauptprobleme der Staatsrechtslehre (1911) entwickelt hatte. Bereits 1911 geht Kelsen von einer vollkommenen Disparität von Sein und Sollen aus.[245] Das Sollen wie das Sein stellen sich für ihn als nicht weiter ableitbare Kategorien dar, als jeweils apriorisch gesetzter Denkmodus bzw. Denkform. Die Jurisprudenz könne daher nur die „Formen einer Erscheinung“ berücksichtigen, die Bewertung oder Erklärung des Inhalts obliege anderen Disziplinen.[246] Dementsprechend unterscheidet Kelsen auch später zwischen „explikativen und normativen Disziplinen“.[247] Zu der letzteren zähle die Rechtswissenschaft. Sie sei eine Erkenntnis des Sollens, nicht aber eine Erklärung des zu regelnden tatsächlichen Geschehens.[248] Vor diesem Hintergrund gelangt Kelsen zu seiner Theorie der Grundnorm als transzendentallogischer Voraussetzung der Deutung von Sätzen als Rechtsnormen.[249]
Zu erwähnen ist auch Kelsens Studie Staat und Sozialismus (1923), auf welche Paschukanis nicht ausdrücklich eingeht, in der sich der zunächst in Wien lehrende Kelsen aber mit dem Marxismus und insbesondere dem Austromarxisten[250] Max Adler kritisch auseinandersetzt. Auch Adler trifft mit seiner Rechtsbetrachtung wie andere Kelsens Verdikt des „Methodensynkretismus“.[251] Paschukanis lagen Kelsens Schriften Das Problem der Souveränität und Der soziologische und der juristische Staatsbegriff vor, die er bereits 1923 rezensierte.[252] In Allgemeine Rechtslehre und Marxismus kritisiert Paschukanis Labands „juristische Staatstheorie“. Laband müsse den Staat künstlich als von der Gesellschaft getrennte Gewalt setzen und verzerre daher ebenso wie „naturrechtliche“ Staatstheorien die Wirklichkeit (vgl. S. 151 f.). Kelsen als zeitgenössisch ‘modernster’ und radikalster ‘bürgerlicher’ Rechtstheoretiker wird von Paschukanis heftig und mit unterschiedlichen Argumenten kritisiert. Sowohl Kelsens methodischer Ausgangspunkt, welcher nach Paschukanis’ Auffassung die Betrachtung des Rechts von der Wirklichkeit loslöst und damit die Genese des Rechts aus der rechtswissenschaftlichen Erkenntnis gänzlich herausnimmt, als auch Kelsens Bestimmung des Begriffs des Rechtssubjekts und schließlich sein Staatsbegriff scheinen einer von Paschukanis favorisierten Rechtsbetrachtung gegenüberzustehen (vgl. auch S. 32 f.; 55; 57; 75).
2. Der Einfluß des Neukantianismus auf die Rechtsphilosophie
a) Der von Paschukanis so bezeichnete „Neo-“ bzw. Neukantianismus erfährt in Allgemeine Rechtslehre und Marxismus die weitaus größte Ablehnung, die zuweilen in polemischen, auch gegen Kelsen[253] gerichteten Spitzen gipfelt (vgl. z. B. S. 28). Der philosophische Neukantianismus nahm seinen Anfang in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Als Wegbereiter gilt u. a. Friedrich Albert Lange (1828-1875), der bei seiner Kant-Rezeption von einer Kritik an Hegel und am jüngeren Materialismus ausging.[254] Ausdrücklich wird von Neukantianismus ab ca. 1875 gesprochen.[255] Für Deutschland lassen sich im wesentlichen zwei Schulen unterscheiden. Als Hauptvertreter der sogenannten Marburger Schule gelten Hermann Cohen, Paul Natorp und Ernst Cassirer, die eine Erkenntnistheorie durch mathematische und begriffliche Bestimmungen zu begründen versuchten.[256] Sie gingen in Anlehnung an Kants Kritik der reinen Vernunft davon aus, daß Erkenntnis nur durch Erfahrung möglich sei.
Die südwestdeutsche oder badische Schule, welche auch mit dem Begriff „werttheoretischer Kritizismus“[257] gekennzeichnet wird, wurde vor allem durch Wilhelm Windelband, Heinrich Rickert und Emil Lask repräsentiert.[258] Diese Schule befaßte sich mit der Wert- und Sollensproblematik in den Geschichts- und Geisteswissenschaften. Dabei suchte sie in der Welt der Werte „regulative Prinzipien“, welche ihrer Auffassung zufolge (in der Tradition Kants) die Erkenntnis der Wirklichkeit überhaupt erst ermöglichten.[259] Der Neukantianismus insgesamt zeichnete sich durch das Bestreben aus, die Begriffe, mit denen operiert wird, einer erkenntnistheoretischen Prüfung zu unterziehen. Er wandte sich gegen den Materialismus, auch in der Gestalt des zeitgenössischen Marxismus. Zugleich schlug sich der Neukantianismus als „neukantianischer Sozialismus“[260] (z. B. bei Karl Vorländer) in den Emanzipationsfragen um das entstandene Industrieproletariat des 19. Jahrhunderts in Gestalt einer sozialreformerischen Ethik nieder.
b) Auf Rudolf Stammler (1856-1938) soll aufgrund der mehrfachen Bezugnahmen von Paschukanis an dieser Stelle gesondert eingegangen werden. Neben Radbruch, der sich an den Vertretern der südwestdeutschen Schule, insbesondere an Lask orientierte[261], repräsentierte vor allem Stammler den neukantianischen Einfluß in der deutschen Rechtswissenschaft[262], der für das Recht die Philosophie der Marburger Schule zu adaptieren versuchte.[263] Neben Paschukanis bezogen sich auch andere Vertreter der jungen sowjetischen Rechtstheorie auf Stammler, wenn auch größtenteils ablehnend[264], Lenin selbst verwarf die sozialtheoretische Konzeption Stammlers.[265] Der Grundgedanke von Stammlers Rechtsphilosophie kann als „Naturrecht mit wechselndem Inhalt“[266] beschrieben werden. So stellt Stammler fest, daß „kein einziger Rechtssatz möglich ist, der in der Besonderheit seines Inhalts absolut richtig feststände“.[267]
‘Richtiges’ Recht gibt es auch für Stammler, aber nur als apriorisch gegebene leere Denkform. Diese reine Denkform, welche unabhängig vom realen Gehalt historisch bestimmten Rechts Geltung beanspruchen soll, gibt er mit dem Begriff des ‘unverletzbaren, selbstherrlichen, verbindenden Wollens’[268] vor. Diesen Begriff des Rechts - und das ist für die vorliegende Untersuchung von Bedeutung[269] - versteht er als Methode eines Denkens, welches „unbedingte Allgemeingültigkeit“ beanspruche.[270] Er unterscheidet allerdings den Begriff des Rechts von der „Rechtsidee“. Stammler leitet aus diesem Begriff „reine[...] Rechtsbegriffe“ als „allgemeine[...] Denkformen der Grundbegriffe des Rechts“ ab. Diese Begriffe - so Stammler weiter - setzten für ihr Eingreifen nichts weiter voraus als den „Gedanken des Rechts“ selbst.[271]
Stammler setzt sich in seiner Schrift Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung (1896) noch vor Kelsen mit den marxistischen Strömungen des 19. Jahrhunderts auseinander.[272] Gewisse Momente der von ihm so genannten materialistischen Geschichtsauffassung kann er dabei adaptieren. Allerdings strebt er nach der Erkenntnis allgemeingültiger Gesetze über die Formen sozialen Lebens, wobei er das Recht als bedingende Form und die „soziale[...] Wirtschaft“ als bedingten Inhalt auffaßt.[273] Diese beiden kategorial verbundenen Elemente versteht er nicht im natur- oder kausalwissenschaftlichen Sinn, sondern er glaubt dadurch über eine materialistische Erkenntnisauffassung hinauszugehen, daß er den Begriff der Produktionsweise nicht nur technisch, sondern auch als durch die bedingende Form menschlich gesetzter Regeln bestimmt definiert. Auch deshalb kann Stammler in modifizierender Anknüpfung an die Erkenntniskritik Kants[274] sagen, daß eine „Regel ohne normierten Stoff“ leer sei, und „die Vorstellung einer gesellschaftlichen Wirtschaft ohne den Gedanken an bestimmte Regelungen des Zusammenwirkens [...] wirr“.[275]
‘Materialistisch’ erscheint Stammler daher in Wirtschaft und Recht nur insoweit, als er die „soziale Wirtschaft“ als Einheit von regelnder Form und geregeltem Inhalt in den Mittelpunkt seiner Betrachtung stellt und gleichzeitig von Gesetzmäßigkeiten des gesellschaftlichen Zusammenhangs ausgeht, allerdings als solche allgemeingültiger Begriffe der regelnden Form.[276] Paschukanis lagen von Stammler Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung und sein Lehrbuch der Rechtsphilosophie vor.